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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Privatliquidation: Sie fragen ‒ wir antworten!

    | In diesem Beitrag beantwortet die PA-Redaktion die folgenden Fragen von Lesern: +++ GOZ-Nrn. 1040 und 4070/4075 nicht zusammen abrechenbar ‒ was tun? +++ Wiederherstellung von Vollkeramikkronen berechnen? +++ Wie kann ich die Anwendung von Ligosan abrechnen? +++ Semipermanente Schienung mit Glasfaserband: Abrechnung? |

    GOZ-Nrn. 1040 und 4070/4075 nicht zusammen abrechenbar ‒ was tun?

    Frage: „Bei einem Patienten wurde eine Prophylaxe an allen Zähnen nach GOZ-Nr. 1040 durchgeführt. Zusätzlich wurde an den Zähnen 13, 14, 23 und 25 unter Anästhesie eine parodontalchirurgische Behandlung durchgeführt, damit anschließend jeweils ein Perio-Chip nach GOZ-Nr. 4025 in die Tasche eingelegt werden konnte. Die Nrn. 1040 und 4070/4075 sind laut Bestimmung nicht zusammen abrechenbar, oder? Falls es keine Ausnahmen gibt: Rechne ich an den Zähnen die Nrn. 4070/4075 ab und am Rest die Nr. 1040? Kann es gesplittet werden?“

     

    ANTWORT: Das Splitten ist genau das Richtige, was Sie hier tun können. Es gibt da leider keine Ausnahme. Parodontalchirurgische Maßnahmen (Nrn. 4070, 4075, 4090 und 4100) betreffen den subgingivalen Bereich und dürfen an demselben Zahn neben der PZR nicht berechnet werden. Es bleibt Ihnen dann nur der „Verzicht“ auf die Nr. 1040, damit Sie an diesen Zähnen die Leistung nach Nrn. 4070/4075 ansetzen können. Die Anästhesien und das Einbringen der Perio-Chips sowie die Materialien können Sie trotzdem berechnen. Außerdem wäre hier ein Anheben des Steigerungsfaktors bei den Nrn. 4070/4075 gerechtfertigt, da in dieser Sitzung und an diesen Zähnen eine zusätzliche PZR erbracht wurde, was einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand darstellt.