Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Kann eine Teilleistung bei Teleskopkronen und Therapiewechsel berechnet werden?

    | FRAGE: „Ich habe eine Frage zur Abrechnung von prothetischen Teilleistungen beim Privatpatienten. In vorliegendem Fall war bei einer Privatpatientin im Unterkiefer eine Teleskoparbeit geplant (Teles 45, 47, 33, 34, Zähne 46 und 35 - 37 ersetzt). Im Verlauf der Behandlung ‒ nach Einsetzen der Primärteleskope und Eingliederung einer Reiseprothese ‒ entschied die Patientin, dass sie mit herausnehmbarem Zahnersatz nicht zurechtkommt und gerne festsitzenden Zahnersatz und Implantate hätte. Die Innenteleskope wurden wieder entfernt, es wurden festsitzende Kronen und eine Brücke eingesetzt und im Bereich 35 - 37 sind Implantate geplant. Ist für das Herstellen und Einsetzen der Primärteleskope eine Abrechnung von Teilleistungen nach GOZ sowie zugehöriger BEB möglich? Die Arbeit wurde im Eigenlabor hergestellt.“ |

     

    ANTWORT: Zum Abbruch einer Behandlung kann es aus objektiven Gründen (z. B. Tod des Patienten, Umzug), aus medizinischen (z. B. bei längerer Krankheit) oder auch aus persönlichen Gründen des Patienten kommen ‒ wie in Ihrem Fall. Da die Behandlung bereits begonnen hatte, bevor sich der Patient für eine Alternativtherapie entschied, ist eine Teilabrechnung möglich. Die Zähne wurden bereits präpariert, abgeformt und die Innenteleskopkronen im Behandlungsverlauf eingegliedert. Daher ist eine Teilberechnung der GOZ-Nr. 5040 möglich, die je nach Fortschritt der Behandlung nach den GOZ-Nrn. 5050 und 5060 erfolgt. Die Teilleistungen lauten:

     

    Teilleistung nach den Nrn. 5000 bis 5040

    GOZ-Nr. 5050: Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

    GOZ-Nr. 5060: Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.