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  • 01.03.2005 | Leserforum

    Freiendbrücke zum Ersatz des fehlenden Zahnes 12 gemäß Zahnersatz-Richtlinien möglich?

    Frage: „Ist der Schluss der Lücke 12 bei intaktem 11 durch eine Freiendbrücke 14 13 – (K-K-B) nach den Zahnersatz-Richtlinien noch zulässig oder bin ich gezwungen, den Zahn 11 in die Planung miteinzubeziehen?“  

     

    Antwort: Die neuen, seit dem 1. Januar 2005 gültigen Richtlinien enthalten keinerlei Einschränkungen mehr zu Freiendbrücken. Somit ist nichts mehr gegen diese Form der Versorgung einzuwenden, sofern die Ausführung dem Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse entspricht. Die befundorientierte Regelversorgung bei einer zahnbegrenzten Lücke ist in der Befundgruppe 2 geregelt. In dem hier vorliegenden Fall ist die Freiendbrücke als gleichartige Versorgung anzusehen und nach GOZ zu berechnen. Sie löst in Ihrem Fall den Festzuschuss 2.1 zuzüglich 3 x 2.7 für die drei Verblendungen aus. Für den Zahn 14 gibt es – falls dieser mit „ww“ gekennzeichnet werden darf – die Zuschüsse 1.1 und 1.3.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 15 | ID 88830