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  • 01.09.2004 · Fachbeitrag · Leserforum

    Dentinadhäsive Rekonstruktionen auch nach GOZ-Nrn. 216 bis 222 analog abrechenbar?

    | Frage: "Ich habe eine Frage zur Analogberechnung von dentinadhäsiven Rekonstruktionen: Bin ich verpflichtet, die GOZ-Nrn. 215 bis 217 anzuwenden, oder kann ich auch die GOZ-Nrn. 216 (einflächig), 217 (zweiflächig), 221 (dreiflächig) und 222 (vier- und mehrflächig) abrechnen?" |