Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2007 | Laserbehandlung

    So gelangen Sie zur korrekten Abrechnung von Laserbehandlungen

    Die Behandlungen mittels Lasergeräten führen immer noch häufig zu Abrechnungs- und Erstattungsproblemen. Bei der Liquidation müssen verschiedene Vorschriften der Gebührenordnung eingehalten werden, wobei mehrere Abrechnungskombinationen zur Verfügung stehen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie ein Lasereinsatz korrekt abgerechnet wird und mit welchen Argumenten und Gerichtsurteilen Sie Ihre Liquidation stützen können.  

    Ausgangspunkt: Welche Therapie mit welchem Laser?

    Die auf den ersten Blick vergleichsweise komplexe Abrechnungsmaterie lässt sich nachvollziehbar und sinnvoll zunächst in verschiedene Anwendungsgruppen aufteilen. Konkret müssen die folgenden grundlegenden Unterscheidungen bei einer Behandlung mit einem Laser getroffen werden:  

     

    1. Ist die Therapie mit einem Lasergerät durchgeführt worden, bei der das Lasersystem wissenschaftlich anerkannt ist?
    2. Wurde eine wissenschaftlich anerkannte Behandlung mit dem Laser durchgeführt?
    3. Wurde mit dem Laser eine selbstständige Behandlung durchgeführt, die nach 1988, also nach Entstehung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), zur Praxisreife gelangte oder wurde eine in der GOZ bereits beschriebene Leistung mit dem Laser durchgeführt?
    4. Handelt es sich bei der Lasertherapie um eine medizinisch notwendige Maßnahme, oder um eine kosmetische Leistung?

     

    Für eine korrekte Abrechnung muss sich der liquidierende Zahnarzt also insbesondere darüber klar sein, ob der angewandte Laser ein wissenschaftlich anerkanntes Therapiegerät darstellt. Dazu sind stets die aktuellen Stellungnahmen der Fachgesellschaften zu beachten. Auf Grund der umfangreichen Ausführungen und der vielfältigen Lasersysteme sind Erläuterungen zu den verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten in diesem Rahmen nicht darstellbar. Ausführliche Erklärungen finden Sie zum Beispiel im Internet unter www.dgzmk.de (Wissenschaftliche Stellungnahmen).  

    1. Behandlungen mit Lasergeräten, die nicht wissenschaftlich anerkannt sind

    Grundlegend ist festzuhalten, dass zahnmedizinische Leistungen, die mit einem (noch) nicht wissenschaftlich anerkannten Lasergerät durchgeführt werden, nur gemäß §2 Absatz 3 GOZ abgerechnet werden können. Alle zahnärztlichen Leistungen, die mit diesen Lasergeräten durchgeführt werden, können also nur mit einem Pauschalbetrag berechnet werden.  

    2. Behandlungen mit Lasergeräten, bei denen die Behandlung nicht wissenschaftlich anerkannt ist