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  • 01.06.2007 | Kostenerstattung

    So sollten Sie bei Rückforderungsansprüchen von Krankenversicherungen reagieren

    von Rechtsanwalt Carsten Mayer, PVS Büdingen

    Es ist schwer genug, das in Rechnung gestellte Honorar für die Privatbehandlung gegen die Beanstandungen der Krankenversicherungen durchzusetzen. Künftig wird es noch schwieriger, das einmal erhaltene Honorar zu behalten, denn Krankenversicherungen verlangen immer häufiger das gezahlte Honorar für vermeintlich überhöhte Rechnungen zurück.  

     

    Die Vorgehensweise ist in diesen Fällen immer dieselbe: Der Patient reicht eine Rechnung mit strittigen Leistungen bei seiner Krankenversicherung zur Erstattung ein. Die Krankenversicherung bietet ihm an, die strittigen Leistungen zu erstatten. Als Gegenleistung lässt sie sich seine Rückzahlungsansprüche gegen den Zahnarzt abtreten. Nachdem die Versicherung eine Reihe von Rechnungen gesammelt hat, wendet sie sich an den Zahnarzt und verlangt die Zahlungen für die strittigen Leistungen zurück. Die Abtretung erfolgt ohne Wissen des Zahnarztes, so dass dieser je nach Anzahl der angesammelten Rechnungen im Einzelfall von Rückzahlungsforderungen in beträchtlicher Höhe überrascht wird.  

    Abwehrmöglichkeiten gegen Rückzahlungsansprüche

    Hat der Patient Leistungen bezahlt, die dem Zahnarzt nicht zustehen, dann hat er und nicht seine Krankenversicherung einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Leistungen. Erst durch die Abtretung der Rückforderungsansprüche erhält die Krankenversicherung die Möglichkeit, diese Beträge geltend zu machen. Ob eine solche Abtretung überhaupt zulässig und somit wirksam ist, ist allerdings umstritten. Viele sehen in der Einziehung der Rückzahlungsansprüche eine „Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten“ – und somit einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.  

     

    Abtretung als unwirksam anfechten – eine unsichere Verteidigung

    Für Zahnärzte kann es sich allerdings als stumpfes Schwert erweisen, den Rückzahlungsansprüchen von Krankenversicherungen allein mit dem Einwand der unwirksamen Abtretung zu begegnen, denn die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich: Manche Gerichte sehen in der Abtretung der Rückzahlungsansprüche einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (zum Beispiel Landgericht Duisburg, Az: 8 O 523/05, und Amtsgericht Hannover, Az: 561 C 7360/06). Andere Gerichte wiederum sind genau zur gegenteiligen Auffassung gekommen, weil es bei der Abtretung der Rückzahlungsansprüche auch um die Frage geht, ob die Krankenversicherung erstattungspflichtig ist oder nicht. So haben zum Beispiel das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Urteil vom 21. 12. 2005, Az: 5 U 81/05) sowie das OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.2.2007, Az: I-8 U 119/06) die Abtretung für zulässig erklärt.