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  • 09.03.2009 | Kostenerstattung

    So können Sie die Argumente privater Kostenerstatter widerlegen!

    Nachfolgend haben wir wieder verschiedene Argumente bzw. Stellungnahmen von Kostenerstattern aus der täglichen Abrechnungspraxis zusammengestellt und entsprechende Gegenargumente formuliert. Diese sowie weitere Streitpunkte, die wir in früheren Ausgaben entsprechend aufbereitet haben, sind in einer Liste zusammengefasst, die ständig weiter komplettiert wird. Sie finden diese Übersicht im Online-Service von „Privatliquidation aktuell“ in der Rubrik „Praxishilfen“.  

     

    Auffassung der Kostenerstatter  

    Gegenargumente  

    Die Kosten von Implantatbohrersätzen überschreiten nicht die Zumutbarkeitsgrenze im Sinne des BGH-Urteils vom 27. Mai 2004, da die GOZ-Nrn. 900 bis 903 nicht den geforderten Großteil der Materialkosten aufzehren.  

    Die Kosten der Implantatbohrersätze können nicht in Relation zum Honorar für alle GOZ-Nrn. 900 bis 903 gesetzt werden, da die Kosten allein zur GOZ-Nr. 901 anfallen. Da die GOZ-Nr. 901 beim Ansatz des 2,3-fachen Steigerungsfaktors jedoch lediglich ein Honorar von 62,10 Euro vorsieht, ist mit den Kosten für die meisten sterilen Einmalbohrersätze die Zumutbarkeitsgrenze überschritten, so dass diese zusätzlich abrechenbar sind.  

    Die Bohrschablone im Rahmen der Implantologie ist nicht zusätzlich abrechenbar, sondern Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 900.  

    Die GOZ-Nr. 900 beinhaltet lediglich die individuelle Schablone zur metrischen Auswertung von Röntgenaufnahmen und dient somit rein diagnostischen Zwecken. Das Anlegen einer Bohrschablone hingegen dient therapeutischen Zwecken und ist zudem eine Leistung, die erst nach 1988 zur Praxisreife gelangte. Somit ist eine Analogabrechnung zulässig, was vom Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 18. August 2005 (Az: 51 C/12641/02) bestätigt wurde. Als Analogposition könnte zum Beispiel die GOZ-Nr. 700 zum Ansatz kommen, wobei einige Zahnärztekammern auch die GOÄ-Nr. 2700 befürworten.  

    Der PSI-Code ist keine neuartig entwickelte selbstständige zahnärztliche Leistung und kann daher nicht als Analogposition abgerechnet werden.  

    Selbst im vertragszahnärztlichen Bereich wurde der PSI-Code als eigenständige Leistung anerkannt und in dem Bema 2004 ausdrücklich neu aufgenommen. Da die Leistung zudem erst nach Inkrafttreten der GOZ zur Praxisreife gelangte, sind insgesamt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 der GOZ zur analogen Abrechnung erfüllt. Dies bestätigt nicht nur die Bundeszahnärztekammer, sondern auch die Rechtsprechung mit Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 2. März 2006 (Az: 117 C 118/03).  

    Die GOZ-Nr. 404 ist im Zusammenhang mit der Eingliederung von Zahnersatz nicht abrechenbar.  

    Die Maßnahmen sind dann abrechenbar, wenn die Einschleifmaßnahmen nicht am neu eingegliederten Zahnersatz bzw. an den Einlagefüllungen erbracht werden, wohl aber am bereits vorhandenen natürlichen Gebiss bzw. Zahnersatz. Dies wird unter anderem vom Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom
    25. Mai 1994 (Az: 25 C 2398/93) bestätigt.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 10 | ID 125320