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  • 07.07.2011 | Kostenerstattung

    Praxisbeispiele für Einwände von Kostenträgern - und wie Sie darauf reagieren können

    Zahnärztliche Liquidation, deren Inhalt über Befunderhebung und Zahnsteinentfernung hinausgehen und ohne Kürzungen oder Einwände erstattet werden, sind längst nicht mehr die Regel - im Gegenteil. In unserem Beitrag haben wir zu einigen besonders praxisrelevanten Abrechnungsfragen originale Einwände von privaten Krankenversicherungen zusammengestellt und dazu jeweils eine mögliche Antwort verfasst. Die Stellungnahmen sollen Sie bei der Kommunikation mit dem Patienten bezogen auf die dargestellten Problemkreise unterstützen, aber auch allgemeine Formulierungshilfen bei vergleichbaren Erstattungsproblemen sein.  

    Einwände berühren nur den Patienten - theoretisch

    Grundsätzlich ist es im Rahmen einer privatzahnärztlichen Behandlung aufgrund der klar getrennten Rechtsbeziehungen Sache des Patienten, sich bei Erstattungsproblemen mit seiner privaten Krankenversicherung auseinanderzusetzen. Faktisch ist der Patient ohne die Unterstützung der Praxis jedoch meist nicht in der Lage, die von der Versicherung erhobenen Einwände zu prüfen und entsprechend zu reagieren. Viele Zahnarztpraxen bieten dem Patienten deshalb auch ihre Unterstützung an.  

     

    Besonders problematisch wird es, wenn Kostenträger ihren Versicherten suggerieren, der Zahnarzt habe falsch abgerechnet. Hierzu ein Originalzitat aus einem Schreiben der Versicherung:  

     

    „Die Überprüfung der Rechnung hat ergeben, dass wir nicht vollständig erstatten können. … Die im Folgenden aufgeführten Gebührennummern können nicht in Ansatz gebracht werden. ... Bitte legen Sie dieses Schreiben auch Ihrem Zahnarzt vor, damit Ihnen keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen“.  

    Mit solchen Formulierungen ist der „böse Bube“ gleich identifiziert und es wird schwierig, Patienten von der Ordnungsgemäßheit der Rechnung zu überzeugen - insbesondere dann, wenn der Patient auf solche Schreiben nicht vorbereitet ist.  

    Erster Fall: Keine Berechnung der Nr. 508 neben der Nr. 504