Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.06.2009 | Kostenerstattung

    Praktisches Wissen zu Zahnzusatzversicherungen für kieferorthopädische Leistungen

    von Dipl.-Volkswirt und Versicherungskaufmann Sascha Schröder, Berlin

    Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sichern Gesunderhaltungs- oder Krankheitskosten zunehmend über eine Zusatzversicherung ab. In „Privatliquidation aktuell“ Nr. 12/2008, S. 9, haben wir bereits grundlegend erläutert, was Sie zu diesem Thema - insbesondere bei Zahnersatz - wissen und beachten sollten. In diesem Zusammenhang werden Behandler zunehmend mit der speziellen Frage konfrontiert, ob eine Zahnzusatzversicherung auch Leistungen für Kieferorthopädie (KFO) erbringt. Dies wird insbesondere relevant, wenn eine Zusatzversicherung für ein Kind abgeschlossen werden soll. Dieser Beitrag befasst sich daher mit Zahnzusatzversicherungen im Hinblick auf die KFO.  

    Grundlagen der Kostenübernahme bei Kieferorthopädie

    Die gesetzlichen Krankenkassen haben das sogenannte „KIG-System“ eingeführt, um Behandlungsfälle besser einordnen und die Leistungspflicht der Krankenkassen leichter feststellen zu können. Das KIG-System teilt kieferorthopädische Indikationsgruppen in fünf Behandlungsbedarfsgrade ein. Diese werden nach klinischem Befund und Ausmaß der Behandlungsbedürftigkeit unterschieden.  

     

    Bei den Graden 1 und 2 dürfen die Kassen keine Leistung erstatten - was aber nichts darüber aussagt, ob Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Wird hierbei jedoch eine Behandlung durchgeführt, so ist diese komplett privat abzurechnen. Liegt hingegen Grad 3, 4 oder 5 einmal vor, so besteht Leistungspflicht seitens der Krankenkassen für die gesamte KfO-Behandlung. Das heißt, dass in diesem Fall auch eine Behandlung für Anomalien, die getrennt betrachtet nur den Grad 1 oder 2 erreichen, eine Kassenleistung darstellen.  

     

    Daraus wird ersichtlich, dass bei den Graden 1 und 2 die Patienten komplett selbst für die Behandlung aufkommen müssen.  

    Das Angebot ist sehr begrenzt