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  • 01.06.2005 | Kostenerstattung

    Neue Empfehlungen der GOZ-Arbeitsgruppe Süd

    Die Arbeitsgruppe Süd, der die Zahnärztekammern von Baden-Württemberg, Bayern, Saarland, Rheinland-Pfalz und Sachsen angehören, haben neue Empfehlungen herausgegeben. Nachfolgend kommentieren wir einige für die tägliche Praxis relevante Beschlüsse.  

    Analogberechnung für Keramikinlays?

    Einer der interessantesten Beschlüsse ist die Anerkennung der Analogberechnung als Gesamtleistung für eine dentinadhäsiv befestigte indirekte Restauration. Diese Berechnungsmethode wird dahingehend begründet, dass es sich – unabhängig davon, ob plastisches Material oder aber Keramik verwendet wird – bei einer dentinadhäsiven Rekonstruktion immer um eine Analogberechnung handelt. Bisher wurde diese Berechnung vehement abgelehnt, weil allgemein die Meinung vorherrschte, dass bei einer indirekten Restauration das zugegeben äußerst zeitaufwändige Einsetzverfahren lediglich über den Steigerungsfaktor – gegebenenfalls auch mit Hilfe des § 2 Abs. 1 und 2 GOZ – berechnet werden kann.  

     

    Die Arbeitsgruppe hat unseres Wissens keine Empfehlung herausgegeben, welche Gebührennumern als Analogberechnung herangezogen werden sollten, so dass sich die Praxen hier entsprechend ihres Aufwandes wohl an den GOZ-Nrn. 221, 222, 502 oder 504 orientieren werden. Nur diese erscheinen aus finanzieller Sicht sinnvoll.  

     

    Wie sich allerdings die Versicherungen verhalten werden, dürfte angesichts der bisherigen Schwierigkeiten bei der Erstattung der dentinadhäsiven Rekonstruktion mit plastischem Material nicht schwer zu erraten sein, da sich die Begründungen der Zahnärzte im Prinzip nicht unterscheiden und sich die Erstattungsstellen trotz positiver Rechtsprechung der Analogberechnung in den meisten Fällen nicht anschließen.  

    Berechnung der GOÄ-Nr. 6 neben GOZ-Nr. 800 nicht möglich