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  • 04.12.2009 | Kostenerstattung

    Musterschreiben zur Abrechnung von DVT-Aufnahmen

    Immer wieder erreichen uns Anfragen, die sich mit Erstattungsproblemen von abgerechneten Aufnahmen mittels Digitalem Volumentomograph (DVT) auseinandersetzen müssen. Die privaten Kostenträger lehnen die Kostenübernahme in der Regel ab. Als Hauptargument wird angeführt, dass die Anwendung dieses Verfahrens - und der damit einhergehenden GOÄ-Nr. 5370 - im zahnärztlichen Bereich nicht nachvollziehbar sei. Die digitale Volumentomographie sei eine fortschrittliche Technik, die im Bereich der Zahnheilkunde nur dann einen medizinischen Nutzen habe, wenn es sich um besonders komplizierte Sachverhalte handele.  

     

    Um im konkreten (Streit-)Fall eine entsprechende Berechnung sachlich begründen zu können, haben wir das folgende Musterschreiben erstellt, das Sie bei der Durchsetzung Ihrer Liquidation unterstützen soll. Sie finden das Musterschreiben natürlich wie immer auch im Online-Service.  

     

    Musterschreiben

     

    Sehr geehrte(r) Patientin/Patient,  

     

    die Nichterstattung der mittels DVT angefertigten Aufnahme ist für uns absolut nicht nachvollziehbar. Insbesondere sind die von Ihrem Kostenerstatter aufgeführten Argumente für uns nicht schlüssig. Wir möchten diesen hiermit entgegentreten und verschiedene Punkte klarstellen.  

     

    Die DVT (Digitale Volumentomographie) ist eine Leistung, die nach Inkrafttreten der derzeit gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) - also nach 1988 - entwickelt wurde und zur Praxisreife gelangte. Gemäß § 6 Absatz 1 GOZ ist daher für diese radiologische Leistung ein Rückgriff auf den entsprechenden Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) möglich.  

     

    Die DVT ist im Vergleich zur sogenannten CT (Computertomographie) eine an Strahlenbelastung reduzierte spezielle Variante der Tomographie des Kopfes. Bei der DVT handelt es sich also um eine technische Weiterentwicklung der CT mit dem weiterführendem Ziel, den Kiefer oder einzelne Kieferabschnitte optimal in digitalen Schichtbildern röntgen zu können und diese Schichtbilder anschließend zur Weiterverarbeitung am PC indikationsbezogen konvertieren zu können. Im zahnärztlichen Bereich ist die Anfertigung einer DVT daher nicht nur nachvollziehbar, sondern gerade besonders wichtig bzw. aufschlussreich insbesondere in folgenden Fällen:  

     

    • zur Darstellung verlagerter oder retinierter Zähne in Relation zum Nerven im Unterkiefer
    • zur Darstellung intraossärer Strukturen (zum Beispiel Zysten, Entzündungen, Neubildungen, Fremdkörper)
    • für die präimplantologische Planung
    • zur Reduzierung eines Operationsrisikos

     

    Diese beispielhafte Aufzählung belegt, dass eine DVT im zahnärztlichen Bereich notwendig und unabdingbar ist, um eine bestmögliche individuelle OP-Planung zu ermöglichen und OP-Risiken zu minimieren.  

     

    Dieser medizinische Nutzen wird leider immer wieder von einigen Kostenträgern in Frage gestellt. Will der Versicherer seine Leistungspflicht einschränken, ist er hierfür allerdings darlegungs- und beweispflichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Mai 1991 (Az: IV ZR 151/90) entschieden und mit Urteil vom 12. März 2003 (Az: IV ZR 278/01) noch einmal bekräftigt.  

     

    Nach der Rechtsprechung ist eine medizinische Heilbehandlung immer dann als medizinisch notwendig anzusehen, „wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen“. Diese Voraussetzungen waren in Ihrem Fall eindeutig erfüllt, da die durchgeführten diagnostischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der patientenspezifischen Indikation vom Behandler fachkundig und sorgfältig geplant und für notwendig erachtet wurden und auch entsprechend zu verantworten sind.  

     

    Sofern Ihre Versicherung Zweifel an dieser therapeutischen Entscheidung hegt, möge sie diese konkret bezogen auf Ihren Fall benennen. Ansonsten ist sie zur Erstattung verpflichtet.  

     

    Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass die Durchführung einer DVT anschließend mit einer 3-D-Rekonstruktion zur Auswertung verbunden wird. Hierfür ist dann der Zuschlag nach GOÄ-Nr. 5377 berechenbar.  

     

    Die Abrechnung der DVT entspricht somit in jeder Hinsicht den Vorgaben des Gebührenrechts, so dass einer vollständigen Erstattung dieser Position nichts entgegensteht.  

     

    Mit freundlichen Grüßen  

     

     

    Unterschrift Behandler  

    Weitere Anwendungsbereiche für DVT-Aufnahmen

    Die Deutsche Gesellschaft für computergestützte Zahnheilkunde (DGCZ) sieht die Vorteile von DVT-Aufnahmen neben der reduzierten Strahlenbelastung auch in der Möglichkeit  

     

    • einer verbesserten Darstellung von Knochenstrukturen in allen Ebenen,
    • der Darstellung von zusätzlichen Kanalstrukturen im Bereich der Endodontie und
    • der verbesserten Darstellung des Zustandes von Zahnfächern in allen Ebenen für die Behandlung von Erkrankungen des Zahnhalteapparats (beispielsweise bei Parodontitis).

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 10 | ID 132020