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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Implantate und Erstattung durch die Beihilfe: Was gilt und wie reagiert man auf Einschränkungen?

    von Ann-Kathrin Grieße, B. A. Business Administration Dental, Oldenburg

    | Erstattungseinschränkungen der Beihilfe gehören zur Tagesordnung. Vor allem bei Implantatversorgungen kann es um viel Geld gehen. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie den Beihilfe-Patienten zu ihrem Recht verhelfen können. |

    Die Beihilfebestimmungen bei Implantatversorgungen

    Grundsätzlich sind in den meisten Bundesländern zwei bis vier Implantate je Kiefer ‒ ggf. je zwei Implantate je Kieferhälfte ‒ beihilfefähig. In Ausnahmefällen können es auch mehr sein. Dabei werden vorhandene Implantate bereits berücksichtigt und von der Anzahl der erstattungsfähigen Implantate abgezogen. Es empfiehlt sich grundsätzlich, einen detaillierten Heil- und Kostenplan (HKP) für den Patienten zu erstellen und ihn zu bitten, diesen bei seiner Beihilfe einzureichen. Bei einer voraussichtlichen Höhe der Laborkosten von über 1.000 Euro ist der Beihilfeberechtigte dazu sogar verpflichtet.

     

    Bereits im Bewilligungsverfahren sollte unbedingt eine zahnärztliche Bescheinigung zur Indikation der Implantatversorgung beigefügt werden, in dem der Befund sowie die geplante Anzahl der Implantate und die anschließende Versorgung mit einer Suprakonstruktion eingetragen werden. Liegt dieses Formular dem HKP beim Einreichen nicht bei, lehnt die Beihilfe die Bewilligung für die chirurgischen Leistungen nach den 9000er Positionen der GOZ pauschal ab. Die Behandlung verzögert sich dann ggf. aufgrund der ungeklärten Erstattungssituation. Allerdings wird die Beihilfe in den seltensten Fällen die konkrete Höhe der voraussichtlichen Erstattung angeben, sondern lediglich die Erstattungsfähigkeit mit Einschränkungen schriftlich bewilligen.