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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Honorarvereinbarungen bei Steigerungssätzen innerhalb des Gebührenrahmens (2,3 bis 3,5)?

    | Im Hinblick auf die aus § 5 Abs. 2 GOZ in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ resultierende Begründungspflicht wird vereinzelt empfohlen, für Honorarberechnungen innerhalb des Gebührenrahmens (2,3- bis 3,5-fach) eine Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ abzuschließen, weil dadurch die Begründungspflicht entfalle und keine Stellungnahme bzw. Rechtfertigung zur Honorierung erfolgen müsse. Ist das zu empfehlen? |

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    Was wird mit Honorarvereinbarungen bezweckt?

    Honorarvereinbarungen, die von einer durch Verordnung festgelegten Honorierung abweichen, werden in der Regel getroffen, wenn die vom Verordnungsgeber festgelegte amtliche Vergütung im Einzelfall nicht ausreicht, eine angemessene zahnärztliche Vergütung sicherzustellen. Dann hat der Zahnarzt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ die Möglichkeit, ein Honorar oberhalb des 3,5-fachen Gebührensatzes zu vereinbaren, was selbstverständlich sinnvoll ist.

     

    In § 2 Abs. 1 Satz 1 GOZ heißt es: „Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden.“ Im Folgenden ist geregelt, dass dies nur durch die Vereinbarung des Steigerungsfaktors erfolgen darf. Danach wird man auch die Vereinbarung eines Steigerungssatzes innerhalb des Gebührenrahmens des § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ als von der Verordnung abweichende Höhe der Vergütung verstehen können. Das wird in Kommentierungen auch so gesehen.

    Begründungspflicht gilt für alle abweichenden Vereinbarungen

    Nach der in die GOZ 2012 neu eingeführten Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 GOZ macht eine solche Vereinbarung aber keinen Sinn, denn dieser Paragraf schafft eine Begründungspflicht in den Fällen aller abweichenden Honorarvereinbarungen - zumindest dann, wenn auch ohne die Vereinbarung ein Überschreiten des 2,3-fachen Steigerungssatzes gerechtfertigt gewesen wäre. Zwar besteht die Begründungspflicht dann nur „auf Verlangen des Zahlungspflichtigen“, aber wenn der Patient einen Anspruch auf höhere Erstattung gegenüber dem Kostenträger hat, sofern ein Überschreiten der Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, wird er dieses „Verlangen“ auch ausüben.

    Fazit: Mehr Aufwand als Nutzen für die Zahnarztpraxis

    Letztlich ist somit absehbar, dass die Vereinbarung von Steigerungssätzen innerhalb des Gebührenrahmens der Zahnarztpraxis ganz erheblich mehr Aufwand beschweren würde als sie Nutzen brächte. Die Erstattungsverweigerungen der Kostenerstatter, Rückfragen, gegebenenfalls Briefwechsel etc. und letztlich doch die Begründungspflicht sind vorprogrammiert.

    Außerdem ist zu erwarten, dass die Versicherer die Wirksamkeit derartiger Honorarvereinbarungen anzweifeln werden. Nicht nur wegen angeblicher Umgehung der Begründungspflicht, sondern auch, weil die Vereinbarungen den Anschein Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) hervorrufen können, was wiederum Erklärungsaufwand verursacht.

     

    Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Honorarvereinbarungen in AGB - die für eine Vielzahl von Fällen getroffen werden - unzulässig. Honorarvereinbarungen nach § 2 GOZ müssen einzelfallbezogen sein und dürfen nicht dem Grundgedanken der individuellen angemessenen Honorargestaltung zuwiderlaufen (BGH im Urteil vom 30. Oktober 1991, Az. VIII ZR 51/91).

     

    Allenfalls dann, wenn es sich bei den Patienten um Selbstzahler handelt, wäre der Vorschlag, Honorarvereinbarungen auch für Steigerungssätze innerhalb des Gebührenrahmens zu treffen, praktikabel.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 5 | ID 43084970