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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Die Abtretung von Ansprüchen an eine private Krankenversicherung: Was darf der Patient?

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    | Es ist bekannt, dass private Krankenversicherungen (PKVen) ihren Versicherten die Erstattung des Zahnarzthonorars oder der Laborkosten anbieten, wenn die Versicherten im Gegenzug vermeintliche Rückforderungsansprüche gegen die Zahnarztpraxis an sie abtreten. Um dies zu verhindern, empfiehlt es sich, dass die Praxis vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten ein Abtretungsverbot vereinbart (siehe PA 02/2013). Nun stellt sich die Frage, ob der Patient die Praxis über die Abtretung in Kenntnis setzen muss und welche sonstigen Konsequenzen sich für den Zahnarzt ergeben. |

     

    Abtretung von Ansprüchen: Keine Offenbarungspflicht des Patienten

    Wenn der Patient eine solche Abtretung - ohne die Vereinbarung eines vorherigen Abtretungsverbots - an den Versicherer vorgenommen hat, ist er nicht verpflichtet, dies der Praxis vor der Weiterbehandlung zu offenbaren. Gleiches gilt für eine sogenannte Vorausabtretung - das heißt eine Abtretungsvereinbarung, die der Patient mit der PKV gegebenenfalls im Versicherungsvertrag für zukünftige vermeintliche Rückforderungsansprüche wegen angeblich nicht berechenbarer Leistungen der Zahnarztpraxis vereinbaren würde (solche Vorausabtretungen in Versicherungsverträgen sind allerdings unüblich). Eine Verpflichtung, dem Vertragspartner Abtretungen oder Vorausabtretungen zu offenbaren, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch nicht vor.

     

    Der Patient kann über seine Daten frei verfügen und an Dritte weitergeben

    Anders liegt der Fall der Abtretung einer zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung unter Übergabe der Abrechnungsunterlagen erfolgt. Diese ist wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nichtig, wenn der Patient ihr vorher nicht zugestimmt hat (BGH, 10. Juli 1991, Az. VIII ZR 296/90). Da die Schweigepflicht lediglich dem Zahnarzt gegenüber dem Patienten obliegt, nicht jedoch umgekehrt, kann der Patient über seine Daten frei verfügen und diese an Dritte weitergeben. Somit kann er Abtretungen ohne Einwilligung seines Vertragspartners - der Zahnarztpraxis - vornehmen.

     

    Ermächtigung: Der Patient bleibt Vertragspartner der Zahnarztpraxis

    Weiterhin ist zu unterscheiden zwischen einer Forderungsabtretung - der Patient kann nur zu seinen Gunsten bestehende oder vermeintlich bestehende Forderungen, nicht aber Verpflichtungen abtreten - und der vom Patienten seiner PKV erteilten Ermächtigung, zu seinen Gunsten bestehende Erstattungsansprüche direkt an die Zahnarztpraxis auszuzahlen. Der Patient bleibt in diesem Fall alleiniger zahlungspflichtiger Vertragspartner der Zahnarztpraxis; die Leistungen des Versicherers mindern lediglich in entsprechender Höhe seine Schuld. Die Zahnarztpraxis ist nicht verpflichtet, sich mit der Versicherung über deren abweichende Meinungen zu berechenbaren oder medizinisch notwendigen Leistungen auseinanderzusetzen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 1 | ID 40187440