Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2006 | Implantologie

    War die Streichung der Nr. Ä 2255 für den Knochenblock gerechtfertigt?

    Frage: „Ich habe bei einem Patienten in regio 22 implantiert. Zeitgleich habe ich aus regio 48 retromolar einen Knochenblock entnommen und vestibulär in regio 22 augmentiert. Zusätzlich wurde BioOss dort und im Entnahmebereich aufgebracht sowie regio 22 mit BioGide abgedeckt. Berechnet habe ich die Nr. Ä 2255 für den Knochenblock (Entnahmestelle deklariert), Ä 2442 für das alloplastische Material in regio 22 und 48, die GOZ-Nr. 413 (analog) für die Membran sowie den Zuschlag Ä 444.  

     

    Die Erstattungsstelle hat nun den Ansatz der Nr. Ä 2255 nicht anerkannt mit dem Verweis darauf, dass die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Nrn. 2255 und 2442 (+ GOZ-Nr. 413) nicht möglich wäre. Ist das korrekt?“  

     

    Antwort: Gegen den Ansatz der GOÄ-Nr. 2255 – „Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)“ – ist nichts einzuwenden. Allerdings hat der Verordnungsgeber die zu Grunde liegende Maßnahme offenbar als nicht ambulant durchführbar angesehen und daher die zusätzliche Berechnung eines Operationszuschlages ausgeschlossen.