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  • 01.09.2003 · Fachbeitrag · Implantologie

    Verwaltungsgericht Oldenburg: „Freiendlücke“ setzt tatsächliches Fehlen der Zähne voraus

    | Eine Freiendlücke als Indikation für eine implantologische Versorgung im Rahmen der Beihilfe liegt nur vor, wenn die Zähne tatsächlich nicht mehr vorhanden sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 14. Februar 2003 (Az: 6 A 4003/00) entschieden. Der Hintergrund: Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bei folgenden Indikationen beihilfefähig (siehe auch „Privatliquidation aktuell“ Nr. 7/2002, Seite 12): |