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  • 04.03.2011 | Implantologie

    Patienteninformationen zur Abrechnung der GOÄ-Nrn. 2730, 2381 und der GOZ-Nr. 902

    Bei der Abrechnung von implantologischen Leistungen gibt es bestimmte Gebührenpositionen, die von den Kostenträgern regelmäßig beanstandet und nicht erstattet werden. Dies führt oft zu Konflikten zwischen dem Behandler und seinem Patienten. Dieser Beitrag enthält Formulierungshilfen zur Erläuterung der häufig umstrittenen Postionen GOÄ-Nr. 2730, GOÄ-Nr. 2381 und GOZ-Nr. 902 im Zusammenhang mit implantologischen Leistungen.  

    Information des Patienten als vertrauensbildende Maßnahme

    Lehnt eine Versicherung die Kostenerstattung ab, fühlen Sie sich - obwohl Sie keine Rechtsbeziehung zum Kostenträger haben - häufig doch geneigt oder auf Wunsch des Patienten verpflichtet, ihm sachliche Informationen und Argumente zu dem Problem an die Hand zu geben. Zwar muss damit gerechnet werden, dass die Versicherung immer wieder Gegenargumente vorbringt und letztlich nicht einlenkt. Mit einem erläuternden Schreiben können Sie dem Patienten jedoch nicht nur helfen, das Problem zu verstehen, es vermittelt auch einen Eindruck davon, wie aufwändig und qualitativ hochwertig die Behandlung ist. Beides kann nicht nur im Rahmen von Erstattungskonflikten sehr dazu beitragen, das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und dem Patienten aufrecht zu erhalten.  

     

    Die folgenden Formulierungshilfen sollen Sie hierbei unterstützen. Bitte beachten Sie, dass die Texte lediglich eine allgemeine Hilfestellung zur Erläuterung sein können. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die hier exemplarisch beschriebenen Umstände auf den konkreten Fall zutreffen. Ggf. sind die Ausführungen auf Besonderheiten im konkreten Fall anzupassen.  

     

    Erläuterung der Maßnahme und Abrechnung nach GOÄ-Nr. 2730

    Die GOÄ-Nr. 2730 beinhaltet „operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes“. Eine derartige Maßnahme ist in Ihrem Fall notwendig, weil der Kiefer so weit „atrophiert“ (zurückgegangen) ist, dass er nicht zur Aufnahme eines Implantats geeignet war. Für ein Implantat ist es besonders wichtig, es mit einer bestimmten Knochenmenge und Knochenform zu umgeben, damit eine gewisse Stabilität erreicht wird.  

     

    Zwar sieht die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in der Position Nr. 901 zur Vorbereitung eines Implantatlagers vor, dass die Kavität entsprechend präpariert wird. Dazu gehört auch eine Knochenglättung. Der Leistungsumfang der GOÄ-Nr. 2730 geht aber über eine reine Knochenglättung hinaus. Hier wird zusätzlich - ggf. auch neben der normalen Glättung - in einem oder mehreren operativen Einzelschritten ein spezielles „Lager“ gebildet, das zum Aufbau des Alveolarfortsatzes führt und dem Implantat somit mehr Knochenmenge und/oder eine bessere Knochenumgebung gibt. Die Leistungen der GOÄ-Nr. 2730 sind somit als zusätzliche knochenmodellierende Maßnahmen zu verstehen.  

     

    Erläuterung der Maßnahme und Abrechnung nach GOÄ-Nr. 2381

    Die GOÄ-Nr. 2381 (Einfache Hautlappenplastik) stellt eine weitere selbstständige Leistung außerhalb der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) dar. In vielen GOZ-Positionen ist der primäre Wundverschluss bereits im Leistungsumfang enthalten und nicht zusätzlich abrechenbar. Doch unter einem primären Wundverschluss mittels Naht ist nur der einfache Wundverschluss ohne besonderen Aufwand zu verstehen. Wenn aber die Defektränder einer Wunde nicht glatt aufeinander zugeführt und vernäht werden können, geht diese Wundversorgung über einen normalen Wundverschluss hinaus und stellt eine selbstständige Leistung dar, die in der GOZ jedoch nicht enthalten ist. In diesem Fall ist es dem Behandler gemäß § 6 Abs. 1 GOZ gestattet, für die Abrechnung in die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auszuweichen.  

     

    Gerade im Bereich der Implantologie ist es häufig der Fall, dass das Operationsgebiet beispielsweise mit einer besonderen Schnittführung eröffnet werden muss. Um die erforderliche besonders gute Sicht in das jeweilige Operationsgebiet zu gewährleisten, muss häufig ein sehr großes Gebiet eröffnet werden. Es versteht sich dann von selbst, dass derartige Wunden nicht mittels einfacher Naht wieder ordnungsgemäß verschlossen werden können. Vielmehr bedarf es dann beispielsweise einer zusätzlichen Hautlappenplastik im Sinne einer „Lappenmobilisation“ nach der GOÄ-Nr. 2381. Diese Gebührenposition ist zu berechnen, wenn Hautteile verschoben, geschwenkt oder auch verdreht werden müssen, oder wenn beispielsweise auch noch weitere Entlastungsschnitte notwendig sind. Gerade bei Augmentationen (Knochenaufbau) ist der Wundverschluss mittels einfacher Naht oftmals nicht ausreichend. Im Zusammenhang mit einer Implantation kann sogar die GOÄ-Nr. 2382 (Schwierige Hautlappen-Plastik) berechnungsfähig sein, wie das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 31. Januar 2008 (Az: 427 C 16678/06) entschieden hat.  

     

    Zudem ist neben der GOÄ-Nr. 2381 gemäß § 10 GOÄ das Nahtmaterial ebenso abrechenbar wie der Zuschlag nach GOÄ-Nr. 442 (sofern kein höherer Zuschlag in derselben Sitzung anfällt).