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  • 01.05.2005 | Implantatbehandlung

    Nr. 504 in Kombination mit Nrn. 507 und 508?

    Frage: „Geplant sind sechs Implantate in regio 46, 45, 44, 33, 34 und 36. Hierauf soll eine Teleskopbrücke (siehe Befundschema). Ursprünglich hatten wir 6 x GOZ-Nr. 501, 4 x Nr. 507 und 6 x Nr. 508 geplant, woraufhin die Versicherung die Nr. 501 nachvollziehbarerweise nicht akzeptierte und statt dessen nur die niedriger bewertete Nr. 500 anerkennt. Da es sich aber um eine Teleskopbrücke auf Implantaten handelt, ist uns die Nr. 500 im Vergleich zum Aufwand zu niedrig bewertet.  

     

    Weil wir in der Vergangenheit schon einmal Schwierigkeiten mit dieser Versicherung hatten, möchte ich mich nur vergewissern, ob die Nr. 504 in Kombination mit den Nrn. 507 und 508 Schwierigkeiten bei der Genehmigung durch die Versicherung bringen könnte, und gegebenenfalls eine Argumentationshilfe haben.“  

     

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    Antwort: Im vorliegenden Fall ist eine teleskopierende Brücke auf Implantaten geplant. Der Ansatz der GOZ-Nr. 501 wäre bei Eingliederung einer festsitzenden implantatgetragenen Brücke sachgerecht, sofern die Implantatpfeiler nach dem Einbringen noch im Munde des Patienten nachpräpariert werden müssten. Anderenfalls ist der Einwand der Erstattungsstelle nachvollziehbar. Lediglich die GOZ-Nr. 500 beschreibt das Implantat als Brückenpfeiler.