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  • 03.03.2008 | GOZ-Novelle

    GOZ-Entwurf: Die Versorgung mit Brücken

    Mit diesem Beitrag setzen wir die Präsentation des Leistungskatalogs des Arbeitsentwurfs zur neuen GOZ fort und befassen uns mit den vorgesehenen Gebührenpositionen für die Berechnung der prothetischen zahnärztlichen Leistungen bei Brückenversorgungen.  

     

    Versorgung mit Provisorien

    Nr. 229  

    Schutz eines beschliffenen Zahnes oder eines Implantates und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone, auch mit Stiftverankerung, im direkten Verfahren  

    Nr. 230  

    Sicherung der Kaufunktion durch den provisorischen Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied im direkten Verfahren  

    Nr. 715  

    Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigtem Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat  

    Nr. 716  

    Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigtem Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Brückenglied  

    Für die Versorgung mit einer provisorischen Brücke werden nach dem Entwurf höchstens zweimal die Nrn. 229 und 230 berechnungsfähig sein. Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, ggf. auch mehrmals, einschließlich ihrer Entfernung, wird mit diesen Gebühren abgegolten sein. Im Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz werden die Nrn. 715 und 716 nicht angesetzt werden können.  

     

    Versorgung mit Brücken

    Ebenfalls sehr differenziert sind die Gebühren für die Brückenanker. Die Gebührenpositionen teilen sich wie folgt auf: