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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    Das TSVG kommt: Was wird sich ändern?

    | Zum 01.04.2019 soll nach heutigem Kenntnisstand das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft treten. Es enthält viele Änderungen, die für Ärzte und Zahnärzte wichtig sind: gesetzlich vorgeschriebene Mindestsprechstundenzeiten bei Ärzten, Terminservicestellen, Abschaffung der Punktwertdegression, höhere Festzuschüsse, die elektronische Patientenakte ab 2021, Regelungen zu Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und zum Wegfall der Kassenzulassung beim Ausscheiden eines angestellten Arztes. In diesem Beitrag werden die Änderungen aufgeführt, die vor allem für Zahnarztpraxen wichtig sind. |

    1. Mehrkostenregelung bei KFO-Leistungen

    Auch bei kieferorthopädischen Leistungen soll ‒ wie beispielsweise bereits bei der Füllungstherapie ‒ eine Mehrkostenregelung eingeführt werden. Das heißt, dass die GKV-Patienten, die Mehrleistungen wählen, ihren Anspruch auf GKV-Leistungen behalten und nur die Mehrkosten zahlen müssen. Die Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) sollen einen Katalog der „Mehrleistungen“ im KFO-Bereich erstellen und Formulare dafür entwickeln.

    2. Keine Punktwertdegression mehr

    Die Punktwertdegression soll abgeschafft werden. Begründung: Diese Punktwertdegression hat vor allem dazu geführt, dass Zahnarztpraxen in ländlichen Bereichen „bestraft“ werden, wenn sie wegen des Zahnärztemangels mehr Patienten behandeln. Nun sollen andere Anreize für die Niederlassung von jungen Zahnärzten auf dem Lande geschaffen werden.

    3. Festzuschüsse werden erhöht

    Die befundbezogenen Festzuschüsse sollen ab dem 01.01.2021 von 50 auf 60 Prozent erhöht werden. Wer durch das Bonusheft regelmäßige Zahnpflege nachweisen kann, hat die Chance, durch die Boni 65, 70 und 75 Prozent erstattet zu bekommen.

    4. Gutachterverfahren wird gesetzlich geregelt

    Bei Zahnersatz, KFO-Maßnahmen, PAR-Behandlungen und Ausnahmeindikationen für Implantate können Krankenkassen statt einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) das im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte geregelte Gutachterverfahren durchführen lassen.

    Quelle: ID 45432069