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  • 07.01.2011 | Gebührentipps

    Häufig übersehene Abrechnungsoptionen in der GOZ: Allgemeine Leistungen

    Die mittlerweile über 20 Jahre alte GOZ wird häufig nach wie vor unzureichend genutzt. Dies gilt gerade auch in Abrechnungsbereichen, die vermeintlich einfach und/oder gut bekannt sind. So werden zum Beispiel GOZ-Leistungen abrechnungstechnisch gerne mit einer ähnlich lautenden Bema-Ziffer „über einen Kamm geschoren“. Damit Sie auch wirklich das abrechnen, was Ihnen zusteht, geben wir Ihnen beginnend mit diesem Beitrag in einer neuen Serie eine Reihe von Tipps zur korrekten und vor allem vollständigen Liquidation. Der erste Teil befasst sich mit einigen Positionen aus dem Bereich „Allgemeine zahnärztliche Leistungen“.  

    GOZ-Nr. 001 auch als abschließende Maßnahme

    GOZ-Nr.  

    Leistungsbeschreibung  

    Punkte  

    001  

    Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn- Mund- und Kiefererkrankungen einschl. Erhebung eines Parodontalbefundes sowie Aufzeichnungen des Befundes  

    100  

     

    Diese Maßnahme nach GOZ-Nr. 001 ist ohne zeitliche Einschränkung abrechnungsfähig. Einziges Kriterium ist die „Notwendigkeit“ dieser Leistung. Daher kann diese Position etwa nach einer aufwändigen Zahnsanierung auch als abschließende Maßnahme aus zahnmedizinscher Sicht sinnvoll und somit ansatzfähig sein. Hierzu folgendes Fallbeispiel:  

     

    Datum  

    Leistung  

    Erbrachte Maßnahmen  

    14.09.2010  

    001, Ä1  

    Untersuchung, Befundaufnahme und Beratung über notwendige Sanierungsmaßnahmen  

    22.09.2010  

     

    Zahlreiche Extraktionen, Osteotomie von drei Zähnen  

    23.09.2010  

     

    Nachbehandlungen, Kontrolle  

    02.10.2010  

     

    Nahtentfernung  

    13.10.2010  

     

    Füllungstherapie  

    15.10.2010  

     

    Füllungstherapie  

    16.10.2010 -  

    30.10.2009  

     

    Zahnreinigung und parodontale Maßnahmen  

    30.10.2009  

    001, Ä1  

     

    Abschlussbefundung  

     

    Beachten Sie jedoch die einschränkenden Berechnungsmöglichkeiten der GOZ-Nr. 001 neben den GOZ-Nrn. 619 und GOZ-Nrn. 800 sowie die Beschränkung im Leistungstext der GOZ-Nrn. 100 und 101.  

    Abrechnung einer Abformung ggf. auch nach GOZ-Nr. 517 und immer mit allen zahntechnischen Leistungen