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  • 01.02.2006 | Funktionsanalyse

    Neben Kronen, Brücken und Prothesen keine funktionsanalytischen Leistungen abrechenbar?

    Frage: „Im Zusammenhang mit dem Heil- und Kostenplan eines Patienten hat mir die Beihilfestelle mitgeteilt, dass neben Kronen, Brücken und Prothesen keine funktionsanalytischen Leistungen aus dem Abschnitt J der GOZ berechnet werden dürften, da die Relationsbestimmung laut Leistungstext Bestandteil der zu Grunde liegenden Ziffern sei. Ist das korrekt?“  

     

    Antwort: Nein, das ist es nicht. Wenn es überhaupt Überschneidungen hinsichtlich des Leistungsumfangs gibt, dann allenfalls bei der GOZ-Nr. 801 (Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers). Dabei wird jedoch oft die unter dieser Nummer beschriebene Zentrikregistrierung mit der einfachen Bestimmung der habituellen Kieferrelation verwechselt, die in der Tat Leistungsbestandteil der Nrn. 215 bis 217, 220 bis 222, 500 bis 504 sowie 520 bis 523 ist und deshalb gemäß § 4 Abs. 2 GOZ („... Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet“) nicht gesondert abrechnungsfähig ist.  

     

    Im Gegensatz zur im Leistungsumfang eingeschlossenen einfachen Bissnahme erfordert die Registrierung der gelenkbezüglichen Zentrallage einen komplexen Behandlungsablauf. Allenfalls ist die Relationsbestimmung Bestandteil des Zentrikregistrats, nicht aber das Zentrikregistrat Bestandteil oder besondere Ausführungsform der Relationsbestimmung (die ja häufig lediglich mittels eines Wachsquetschbisses durchgeführt wird).