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  • · Fachbeitrag · Forderungsmanagement

    Warum bezahlt der Patient die Rechnung nicht und wie kann man das vermeiden?

    | Zu einer gut organisierten Praxisverwaltung gehört auch eine straffe Verwaltung der offenen Posten. Immer wieder finden sich dort offene Rechnungen, die von den Patienten nur sehr zögerlich ausgeglichen werden. Das hat oft Gründe, die in diesem Beitrag erläutert werden - nicht ohne dazu entsprechende Hinweise zu geben, die es Ihnen ermöglichen, den Zahlungsfluss zu beschleunigen. |

    1. Der Patient teilt mit, er habe die Rechnung nicht erhalten

    Fällig wird die Vergütung gemäß § 10 Abs. 1 GOZ nur dann, wenn eine Rechnung erteilt und dem Zahlungspflichtigen zugestellt worden ist. Hierfür ist es erforderlich, dass die Rechnung in den Herrschaftsbereich des Patienten gelangt ist, sodass er von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Die Beweislast für den Zugang der Rechnung liegt im Streitfall aber immer beim Zahnarzt. Am einfachsten ist der Beweis erbracht, wenn die Rechnung dem Patienten in der Praxis direkt überreicht wurde. Dies sollte in der Dokumentation vermerkt werden und möglichst vor Zeugen stattfinden. Ein Einschreiben mit Rückschein ist kein Beweis für den Zugang der Rechnung, denn letzten Endes bestätigt der Postempfänger nur, dass er einen Brief von Ihnen bekommen hat, nicht aber den Inhalt. Die Aushändigung der Rechnung direkt nach der Behandlung empfiehlt sich.

    2. Die Rechnung ist fehlerhaft

    Es kommt vor, dass eine zahnärztliche Liquidation fehlerhaft erstellt wurde. Dazu erneut ein Verweis auf § 10 GOZ: Wird die Rechnung nicht ordnungsgemäß erteilt, tritt auch keine Fälligkeit ein. Allerdings beginnt dann auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Der Zahnarzt kann eine neue - wirksame - Rechnung ausstellen. Aus der korrigierten Rechnung muss hervorgehen, dass es sich um eine Korrektur zur vorherigen Rechnung handelt bzw. dass die erste Rechnung durch die zweite ersetzt wird und die erste Rechnung damit gegenstandslos wird. Originalrechnungen dürfen nur einmal erteilt werden, Zweitausfertigungen sind deutlich als solche kenntlich zu machen.