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  • 01.02.2005 | Festzuschüsse für Zahnersatz

    Beispiele zur Abrechnung von „Mischformen“

    Enthält eine Versorgung Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen sowie andersartige Versorgungen, sind die Festzuschüsse über die KZV abzurechnen, wenn bei der Planung mehr als 50 Prozent des Honorars für Leistungen der Regel- und/oder der gleichartigen Versorgung anfallen. Die Grenze von 50 Prozent kann auf Landesebene abweichend vereinbart werden.  

     

    Erstes Beispiel: Es fehlen die Zähne 16 bis 18, 26 bis 28 und Zahn 11. Hier gilt die Ausnahme in den Richtlinien: „Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar.“ Regio 17 und 27 werden Implantate gesetzt und Brücken von 15 bis 17 sowie 25 bis 27 eingegliedert. Somit enthält die Versorgung sowohl gleichartige (Brücke von 12 bis 21) als auch andersartige Elemente (implantatgetragene Brücken von 15 bis 17 und 25 bis 27).  

     

    Planung

    TP  

     

    SK  

    SBM  

    SKM  

     

     

    KM  

    BM  

     

    KM  

     

     

     

    SKM  

    SBM  

    SK  

     

    R  

    E  

    E  

    E  

    H  

     

     

    KV  

    BV  

     

    KV  

     

     

     

    H  

    E  

    E  

    E  

    B  

    f  

    f  

    f  

     

     

     

    ww  

    f  

     

    ww  

     

     

     

     

    f  

    f  

    f  

       

    8  

    7  

    6  

    5  

    4  

    3  

    2  

    1  

       

    1  

    2  

    3  

    4  

    5  

    6  

    7  

    8  

     

    Festzuschüsse

    Zahn/Gebiet  

    Anzahl  

    Festzuschuss  

    OK  

    1  

    3.1  

    2.1  

    2.7  

    12-21 

    1  

    12-21 

    3  

     

    Berechnung