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  • 01.10.2005 | Fallbeispiel

    Die Behandlung eines palatinalen Abszesses

    In diesem Beitrag stellen wir anhand eines konkreten Falles die Privatabrechnung bei der Behandlung eines Abszesses bzw. des in Mitleidenschaft gezogenen Zahnes vor. Jeweils im Anschluss an die Maßnahmen einer Sitzung erläutern wir die Gebührennummern mit zugehörigen Bestimmungen.  

     

    Erste Sitzung

    Zahn  

    Behandlung  

    GOZ/GOÄ  

     

    Notdienst: Samstag 21 Uhr  

    Patient klagt über Schmerzen im rechten Oberkiefer  

    Zuschlag D, Zuschlag B  

     

    Beratung (3 Minuten)  

    –  

     

    Untersuchung des schmerzenden Bereichs:  

    Palatinaler Abszess, ausgehend von 15 oder 14  

    Ä 5  

    15, 14  

    Sensibilitätsprüfung: 14 negativ, 15 positiv  

    007  

    14  

    Röntgenaufnahme: unvollständige Wurzelfüllung, apikale Aufhellung  

    Ä 5000  

    14  

    Weitere Aufnahme in exzentrischer Einstellung: Füllung des palatinalen Kanals unvollständig  

    Ä 5000  

    14  

    Infiltrationsanästhesie buccal und palatinal  

    2 x 009  

    14  

    Eröffnung der Pulpenhöhle  

    239  

    14  

    Entfernung der alten Wurzelfüllung,  

    Zahn offen gelassen  

    (2 x 230)  

    (2 x 241)  

     

    Eröffnung des palatinalen submukösen Abszesses,  

    dabei Verletzung eines Astes der A. palatina  

    Ä 2428  

     

    Stillung der Blutung durch Abbinden des Gefäßes  

    306  

     

    Streifeneinlage in die Inzisionsöffnung  

    –  

    Kommentar: Für die Behandlung außerhalb der Sprechstunde können hier die GOÄ-Zuschläge D (Samstag, Sonn- und Feiertage) sowie B (20 bis 22 Uhr) nebeneinander angesetzt werden. Allerdings sind diese Zuschläge nur in Verbindung mit einer Untersuchung oder Beratung abrechenbar. Diese Bedingung wird hier durch die symptombezogene Untersuchung gemäß der Ä 5 erfüllt, weshalb auf die Berechnung der Ä 1 verzichtet wird. Würde die Ä 1 am Samstag abgerechnet, wäre sie am folgenden Sonntag nicht mehr abrechenbar, da die Ä 1 innerhalb eines Behandlungsfalls – das heißt eines Monatszeitraums – nur einmal neben einer anderen Leistung ansatzfähig ist. Ohne die Ä 1 könnte am Sonntag aber kein Zuschlag mehr berechnet werden.  

     

    Sind zur Beurteilung eines Zahnes mehrere Aufnahmen in unterschiedlicher Projektionsrichtung erforderlich, so kann für jede einzelne die GOÄ-Nr. 5000 abgerechnet werden.