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  • 08.04.2010 | FAL/FTL

    Abrechnung von funktionsanalytischen und -therapeutischen Maßnahmen: GOZ-Nr. 802

    Unsere Beitragsserie zu funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen setzen wir mit Erläuterungen zur GOZ-Nr. 802 fort. Sie lautet:  

     

    GOZ-Nr. 802

    Modellmontage nach arbiträrer Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre Scharnierachsenbestimmung, Anlegen eines Übertragungsbogens, Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator und Modellmontage) einschließlich Material- und Laborkosten.  

     

    Allgemeine GOZ-Bestimmung zu Nr. 802: Wird bei unterbrochener Zahnreihe oder einem Freiendsattel zur Bestimmung der Vertikaldimension eine Bissschablone im Labor angefertigt, sind die Kosten für die Bissschablone neben den Gebühren nach den Nrn. 802 bis 806 gemäß den GOZ-Bestimmungen gesondert berechnungsfähig.  

    Allgemeines

    Für die individuelle Scharnierachsenbestimmung sieht die GOZ zwei Gebührenpositionen vor: die GOZ-Nr. 802 oder die GOZ-Nr. 803. Insoweit ist zwischen der „arbiträren“ und der „kinematischen“ Scharnierachsenbestimmung zu unterscheiden.  

     

    Der Unterschied zwischen der arbiträren und der kinematischen Scharnierachsenbestimmung besteht darin, dass bei der GOZ-Nr. 802 auf das exakte Bestimmen der Scharnierachse verzichtet wird und sich diese im Prinzip nur gedacht wird. Auf Grundlage der „gedachten“ Scharnierachse im Gesicht des Patienten wird dann der Gesichtsbogen angelegt, so dass die arbiträre Scharnierachsenbestimmung nur auf einer mittelwertigen Positionierung beruht.