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  • 01.12.2007 | Faktorsteigerung

    Bundesgerichtshof: Der Regelhöchstsatz ist für durchschnittliche Leistungen abrechenbar

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    Mit Urteil vom 8. November 2007 (Az: III ZR 54/07) hat das oberste deutsche Zivilgericht erstmalig entschieden, dass nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne abgerechnet werden können.  

    Hintergrund

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit der Frage zu befassen, ob die fast ausschließliche Berechnung persönlich-ärztlicher Leistungen zum 2,3-fachen Gebührensatz den gebührenrechtlichen Vorgaben des § 5 Abs. 1 und 2 der GOÄ (gleichlautend mit § 5 Abs. 1 und 2 der GOZ) entspricht.  

     

    Die vorinstanzlichen Gerichte entschieden, die schematische Abrechnung des 2,3-fachen Gebührensatzes erfülle nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung bei der Ermittlung und Festlegung des Gebührensatzes. Sie vertraten zudem die Auffassung, eine im Durchschnitt liegende ärztliche Leistung sei mit einem Mittelwert (circa 1,65-fach bis 1,8-fach) innerhalb der Regelgebührenspanne (1,0-facher bis 2,3-facher Gebührensatz) zu berechnen.  

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes

    Diese Rechtsauffassung teilt der BGH nicht und entschied, dass ein Arzt das ihm vom Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen nicht verletze, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem so genannten Höchstsatz der Regelspanne (2,3-fach) abrechnet. § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ bestimme, dass „in der Regel“ eine Gebühr nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden dürfe. In der Abrechnungspraxis sei dabei festzustellen, dass ärztliche Leistungen weit überwiegend zu den Höchstsätzen der Regelspanne abgerechnet werden.