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  • 01.03.2007 | Faktorsteigerung

    Begründungsbeispiele zur Faktorsteigerung bei implantologischen Leistungen

    Die 20 Jahre alten GOZ-Gebühren können gerade auch bei Implantationen heute kaum mehr als kostendeckend angesehen werden, wenn die entsprechenden Positionen mit dem Faktor 2,3 berechnet werden. Dennoch gilt, dass die Unwirtschaftlichkeit allein kein Grund zur Anhebung des Steigerungsfaktors im Bereich der Faktorspanne von 2,4 bis 3,5 sein kann.  

     

    Eine Faktorsteigerung lässt sich aber oft durchaus anders untermauern. So werden die Leistungen ggf. mit neu entwickelten Verfahren – zum Beispiel durch augmentative oder periimplantäre Chirurgie – erbracht, wodurch der gesamte chirurgische Eingriff schwieriger werden kann. Ein weiteres Kriterium kann etwa die Anzahl der zu setzenden Implantate sein. Der folgende Beitrag liefert Ihnen daher weitere Begründungen zur Anhebung des Steigerungsfaktors bei Implantationen, nachdem in „Privatliquidation aktuell“ Nr. 11/2006 bereits Begründungshilfen zur GOZ-Nr. 900 vorgestellt wurden.  

     

    GOZ-Nr. 901  

    Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat  

    Mögliche Begründungen zur Faktorsteigerung

    • Bedingt durch das perinervale operative Vorgehen bei Patient XY war die Knochenkavitätenpräparation mit extremer Schwierigkeit verbunden, was einen mehr als doppelt so hohen Zeitaufwand erforderte.

     

    • Durch die geringe Alveolarkammbreite/-höhe und erschwerte Retentionsfindung bei Patient XY brachte die Präparation der Knochenkavität – auch zur Vermeidung der Knochenfraktur – einen extremen zusätzlichen Zeitaufwand mit sich.

     

    • Bei Patient XY lag eine äußerst starke und feste/dichte Knochenkompakta vor. Hierdurch war die Knochenpräparation mit einem extrem hohen Zeitaufwand verbunden.