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  • 04.09.2008 | Endodontie

    Wie ist die Entfernung des temporären Verschlusses eines Zahnes abrechenbar?

    Frage: „Ist die Entfernung des temporären Verschlusses eines Zahnes im Laufe einer Wurzelbehandlung unter der GOZ-Nr. 239 abrechenbar?“  

     

    Antwort: Hierzu hat die Bundeszahnärztekammer folgende Stellungnahme veröffentlicht: „Das Wiedereröffnen eines bereits trepanierten und/oder provisorisch verschlossenen Zahnes ist keine Trepanation im Sinne einer Zugangstrepanation. Wird jedoch ein mit definitivem Material verschlossener Zahn erneut eröffnet, kann die GOZ-Nr. 239 erneut berechnet werden.“ Damit wird festgestellt, dass unter „Trepanation“ nur das erstmalige Eröffnen des Pulpenkavums zu verstehen ist und es also nicht zulässig ist, das erneute Aufbohren eines – eventuell nach einer medikamentösen Einlage – provisorisch verschlossenen Zahnes ein zweites Mal unter Nr. 239 abzurechnen.  

     

    Anders sieht die Sache aus, wenn der Zahn während der laufenden Wurzelbehandlung zur Gewährleistung einer absoluten Dichtigkeit mit einer definitiven Füllung verschlossen wird. In einem solchen Fall kann der erneute Zugang zum Pulpenkavum ausnahmsweise ein zweites Mal als Trepanation betrachtet und entsprechend abgerechnet werden.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 16 | ID 121467