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  • 04.02.2011 | Endodontie

    DAK ermöglicht Mehrkostenvereinbarung zur Wurzelkanalbehandlung in Westfalen-Lippe

    Im Bereich der Abrechnung für Leistungen gesetzlich Versicherter gilt grundsätzlich ein Zuzahlungsverbot zu vertragszahnärztlichen Leistungen. Einzige Ausnahme bildete bislang die gesetzliche Regelung in § 28 SGB V, die eine Zuzahlung bei Füllungen erlaubt.  

     

    Mit Datum vom 10. November 2010 hat die KZV-Westfalen-Lippe mit der DAK einen Vertrag geschlossen, der es nunmehr bei Versicherten der DAK ermöglicht, eine aufwendige Wurzelkanalbehandlung nach der GOZ zu berechnen und die Kassenleistung dabei in Abzug zu bringen. In Zusammenarbeit mit der Universität Münster wurde in einer Übersicht die Basisleistung (= Vertragsleistung) beschrieben. Darüber hinaus wurden die alternativen oder ergänzenden Maßnahmen aufgelistet, die dazu führen können, dass die Wurzelkanalbehandlung im Rahmen einer Mehrkostenvereinbarung berechnet wird - und zwar nach dem „GOZ abzüglich Bema-Prinzip“. Diese Vereinbarung gilt nur für Wurzelkanalbehandlungen, die richtlinienkonform indiziert sind. Wurzelkanalbehandlungen, die aufgrund der Richtlinien als vertragszahnärztliche Leistung ausgeschlossen sind, werden auch künftig ohne Kassenanteil vollständig privat berechnet.  

     

    Weiterführender Hinweis

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 3 | ID 142016