· Fachbeitrag · Elternunterhalt in Europa (Teil 2)
Internationale Zuständigkeit für Unterhaltsprozesse und anwendbares Recht
von RAin Dr. Dagny Liceni-Kierstein, RiOLG a. D., Berlin
| Unterhaltsstreitigkeit mit Auslandsberührung nehmen zu. Nach der vorrangigen Prüfung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (siehe Teil 1 des Beitrags) ist in einem zweiten Schritt das anzuwendende materielle Unterhaltsrecht (sog. Unterhaltsstatut), zu bestimmen |
1. Höchst unterschiedliches Unterhaltsrecht in Europa
Es existiert kein einheitliches europäisches Unterhaltsrecht. Vielmehr verweisen die internationalen und europäischen Abkommen auf das nationale Recht. Das materielle Unterhaltsrecht verschiedener Staaten, auch europäischer Mitgliedstaaten, weichen oft ganz erheblich voneinander ab. Ein Vergleich zwischen europäischen Ländern ergibt ein differenziertes und rechtshistorisch interessantes Bild. Sind die Rechtsordnungen vom Römischen Recht geprägt, existiert ein umfassender innenfamiliärer Unterhaltsanspruch. Wo dies nicht der Fall ist, wie in den anglo-amerikanischen oder skandinavischen Rechtsordnungen, wird der aus Verwandtschaft resultierende (Eltern-)Unterhaltsanspruch sehr weit zurückgedrängt. Selbst einem volljährigen Kind gegenüber besteht z. T. keine oder nur eine eingeschränkte Unterhaltspflicht.
2. Weichenstellungen durch Haager Unterhaltsprotokoll (HUP)
Alle Mitgliedstaaten der EU (Ausnahme Dänemark und UK) sind über den Verweis in Art. 15 EuUnthVO an die unmittelbar anwendbaren Regelungen des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.07 (HUP, vgl. Art. 3 Nr. 1c EGBGB) gebunden. Das HUP ist die bedeutsamste Quelle für die Bestimmung des berufenen Rechts in Unterhaltssachen.
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