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  • 01.09.2007 | Diagnostik

    Abrechnung einer Computertomographie

    Frage: „Welche Abrechnungsmöglichkeiten bestehen bei der Durchführung eines CT beim Radiologen? Bekommt der Privatpatient die Kosten erstattet? Welche Möglichkeiten ergeben sich für die Berechnung bei einem GKV-Versicherten?“  

     

    Antwort: Das CT (Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich – ggf. einschließlich des kraniozervikalen Übergangs) wird unter der GOÄ-Nr. 5370 abgerechnet, allerdings nur von dem Arzt, der es durchgeführt hat. Wird die anschließende Auswertung der CT-Aufnahme durch den behandelnden Zahnarzt vorgenommen, kann dieser die GOÄ-Nr. 5377 berechnen (Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion). Ob der privat versicherte Patient diese Leistungen von seiner Versicherung erstattet bekommt, hängt aber vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. So steht ein CT häufig im Zusammenhang mit implantologischen Leistungen, die aber vom Versicherungsvertrag ggf. nicht umfasst sind. Daher ist ein Kostenvoranschlag (einschließlich geschätzter Laborkosten für die CT-Schablone) vor der Behandlung sinnvoll, damit der Patient die Kostenübernahme mit seiner Versicherung abklären kann.  

     

    Bei gesetzlich versicherten Patienten ist diese Leistung in jedem Fall auf rein privater Basis abzurechnen. Dazu kann mit dem Versicherten eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z (mit dem dazugehörigem privaten HKP) getroffen werden. Für die Erstellung des HKP kann bei privat versicherten und gesetzlich versicherten Patienten die GOZ-Nr. 002 berechnet werden.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 18 | ID 112398