Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2006 | Werbungskosten oder Sonderausgaben

    Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Aus- und Fortbildung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte Ende 2002 in einer Reihe von Urteilen Aufwendungen für fast alle Bildungsmaßnahmen als Werbungskosten anerkannt. Diese gravierende Änderung der Rechtsprechung hätte gewaltige Einnahmeausfälle für den Staat bedeutet. Der Gesetzgeber hat deshalb reagiert und die steuerliche Abzugsfähigkeit für Aus- und Fortbildungsaufwendungen neu geregelt und die günstige BFH-Rechtsprechung zumindest teilweise wieder zunichte gemacht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat inzwischen zu den Einzelheiten Stellung genommen (Schreiben vom 4.11.2005, Az: IV C 8 - S 2227 - 5/05; Abruf-Nr.  060052 ).

    Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen

    Steuerlich werden Bildungsmaßnahmen in drei Gruppen eingeordnet:

    Die Regelungen im Überblick
  • Ausbildung: Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind immer Ausbildungskosten. Sie sind als Sonderausgaben abziehbar (§  10 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz [EStG]). Der Abzug ist jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 4.000 Euro möglich. Dieser Jahresbetrag wird auch dann nicht gekürzt, wenn sich die Ausbildung nicht über das ganze Jahr erstreckt.
  • Berufliche Fortbildung: Aufwendungen für berufliche Weiterbildungen, die Ihnen nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums entstehen, können Sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bzw. als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit unbegrenzt abziehen.

    Wichtig: Voraussetzung für den Abzug ist, dass ein konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren Einnahmen besteht. Das gilt zum Beispiel bei einem Zweitstudium oder einer Umschulung, wenn Sie anschließend auch tatsächlich in dem neu erlernten Beruf arbeiten bzw. es zumindest nachweislich versuchen.

  • Private Fortbildung: Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die überwiegend privat motiviert sind oder die Allgemeinbildung fördern, sind als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig (zum Beispiel ein Seniorenstudium oder der Fotokurs eines Zahnarztes).
    Erstmalige Berufsausbildung

    Als Berufsausbildung gilt jede berufliche Bildungsmaßnahme durch die die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden, die zur Ausübung eines Berufes erforderlich sind. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung im Rahmen eines geordneten Ausbildungsgangs erfolgt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Die Berufsausbildung ist erstmalig, wenn Sie vorher noch keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. ein abgeschlossenes Studium absolviert haben.