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  • · Fachbeitrag · Beihilfenverordnung NRW

    Änderungen bei Implantatversorgungen für Beamte

    | Einige Änderungen der Beihilfenverordnung NRW für Implantatversorgungen sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Es folgt ein kurzer Überblick: |

     

    Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der GOZ sind für höchstens zehn Implantate pauschal mit bis zu 1.000 Euro je Implantat beihilfefähig. Damit sind sämtliche Kosten der Behandlung einschließlich notwendiger Anästhesie und der Kosten unter anderem für die Implantate selbst, die Implantataufbauten, die implantatbedingten Verbindungselemente, Implantatprovisorien und notwendige Instrumente abgegolten. Aufwendungen für die Suprakonstruktion sind neben dem Pauschalbetrag beihilfefähig. Vorhandene Implantate, zu denen eine Beihilfe gewährt wurde, sind auf die Höchstzahl von zehn Implantaten anzurechnen.

     

    Bei Vorliegen der folgenden Indikationen sind notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig: größere Kiefer- und Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in Tumoroperationen, Entzündungen des Kiefers, Operationen infolge großer Zysten oder Osteopathien haben, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt; dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung; generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen; nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktion im Mund- und Gesichtsbereich (zum Beispiel Spastiken) oder zahnloser Ober- bzw. Unterkiefer (ohne vorhandenes Implantat).

     

    Bei Reparaturen sind neben den Kosten für die Suprakonstruktion 400 Euro je Implantat beihilfefähig.

     

    Voraussetzung für die Beihilfe ist, dass der Beihilfestelle ein Kostenvoranschlag vorgelegt wird und dieser aufgrund eines Gutachtens des Amtszahnarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anerkannt hat. Die Kosten trägt die Beihilfestelle.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 1 | ID 43826708