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  • 04.08.2008 | Analogabrechnung

    Wie können wir die Anwendung des „P.R.G.F.-Verfahrens“ abrechnen?

    Frage: „Wir möchten in der Praxis das ´P.R.G.F.-Verfahren´ zur Verbesserung der Wundheilung im Rahmen einer implantologischen Versorgung einsetzen. Kann diese Behandlung analog abgerechnet werden und wie reagieren private Kostenerstatter auf diese Behandlungsmethode bei der Erstattung?“  

     

    Antwort: Mit Hilfe des „P.R.G.F.-Verfahrens“ kann das Knochenwachstum zielgerecht angeregt werden, was gleichzeitig eine schnelle Wundheilung bewirken kann. Dabei wird dem Patienten zum Beispiel vor dem implantologischen Eingriff Blut abgenommen. Anschließend werden die weißen und roten Blutzellen vom Blutplasma durch eine Zentrifugation abgetrennt. Der Zahnarzt benötigt nur das Plasma, das er dann je nach Patientensituation auf unterschiedliche Art und Weise verwenden kann. Das Plasma kann beispielsweise zusammen mit körpereigenen Knochenspänen und/oder auch mit Knochenersatzmaterial zum Aufbau des Knochens bzw. zur besseren Wund- und Knochenheilung verwendet werden.  

     

    Die Abrechnung dieses Verfahrens ist eine reine Privatleistung, die jedoch weder in der GOZ noch in der GOÄ geregelt ist. Das „P.R.G.F.-Verfahren“ wird soweit ersichtlich noch nicht als wissenschaftlich überwiegend anerkannte Methode im Sinne des § 6 Abs. 2 GOZ angesehen, die zur Analogabrechnung berechtigt. Somit kommt nur eine Abrechnung nach § 2 Abs. 3 GOZ als Verlangensleistung in Frage, bei der sämtliche Maßnahmen, die das „P.R.G.F.-Verfahren“ betreffen, in einer Pauschale berechnet werden.