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  • 04.12.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    VG Ansbach: Nur schlechthin unvertretbare Bemessung des Faktors ist angreifbar

    Und wieder hat ein Gericht entschieden, dass die Beihilfefähigkeit bei Analogabrechnungen von Kompositfüllungen unter Verwendung der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik (SDA) nicht auf den Faktor 1,5 beschränkt und selbst ohne Begründung der 2,3-fache Satz zu erstatten ist. Diesmal kommt die Entscheidung aus Bayern vom Verwaltungsgericht (VG) Ansbach (Urteil vom 15. Juli 2009, Az: AN 15 K 09.00436).  

     

    Das Urteil enthält neben den bekannten Argumenten gleichlautender Entscheidungen anderer Gerichte, die in „Privatliquidation aktuell“ bereits erläutert wurden (siehe die Übersicht auf Seite 8 dieser Ausgabe), vor allem auch positive allgemeingültige Klarstellungen zur Entscheidungskompetenz des Behandlers bei der Bemessung des Steigerungsfaktors.  

     

    Weitreichende Entscheidungsfreiheit des Behandlers

    Das Gericht betont den Stellenwert und die Gültigkeit einer Faktorbemessung durch den Behandler mit den folgenden klaren Worten: