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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    SG Stuttgart: Trotz Parodontitis kein Leistungsanspruch auf PZR neben dem Entfernen harter Zahnbeläge

    | Ein Patient (Kläger) ließ bei seinem Zahnarzt eine professionelle Zahnreinigung (PZR) durchführen, für die ihm am selben Tag 95 Euro in Rechnung gestellt wurden. Nachdem er diese Rechnung selbst bezahlt hatte, beantragte er bei seiner Krankenversicherung (Beklagter) die Erstattung dieser Kosten. Die Versicherung lehnte eine Erstattung ab. |

     

    Die daraufhin erhobene Klage hat das Sozialgericht Stuttgart abgewiesen. Die zahnärztliche Behandlung umfasse die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sei (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Welche Tätigkeiten dieses seien, konkretisierten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA). Hierin sei die PZR nicht aufgeführt.

     

    Insoweit sei auch zu berücksichtigen, daß nicht alles, was medizinisch notwendig ist, der Leistungspflicht der GKV unterfalle. Ein Ausnahmefall, in dem es keiner Empfehlung des GBA bedürfe, liege hier nicht vor. Ein solcher sei nur bei Systemversagen oder in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung anzunehmen (Urteil vom 30.05.2018, S 28 KR 2889/17).

     

    Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Stuttgart

    Quelle: ID 45434235