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  • 01.02.2005 | Aktuelle Rechtsprechung

    OLG München: Dentinadhäsive Restaurationen nach GOZ-Nrn. 215 bis 217 analog abrechenbar!

    Nach dem Landgericht Frankfurt am Main (siehe „Privatliquidation aktuell“ Nr. 1/2005, Seite 1) hat nun auch das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 7. Dezember 2004 (Az: 25 U 5029/02) die Analogberechnung von dentinadhäsiven Restaurationen nach den GOZ-Nrn. 215 bis 217 als rechtmäßig anerkannt. Geklagt hatte in diesem Fall ein Privatversicherter gegen seine Krankenversicherung.  

     

    Gutachten des Sachverständigen war entscheidend

    Entscheidend war in diesem Verfahren wiederum die Stellungnahme eines Sachverständigen. Die Richter schlossen sich dessen Meinung an, dass die Entwicklung der Dentinadhäsive erst in den 90er Jahren – und damit nach dem In-Kraft-Treten der GOZ in 1988 – zur Praxisreife gelangt ist. Außerdem, so die Richter:  

     

    „Die Technik der multiadhäsiven (dentinadhäsiven) Kompositrestauration beinhaltet nicht nur die Neuentwicklung von Dentinadhäsiven, sondern auch von geeigneten Kompositkunststoffen sowie aufwändigen, techniksensitiven Verfahrenstechniken, die vom Zahnarzt auch neu erlernt werden mussten. Auf Grund der zahlreichen und essentiellen Entwicklungen der multiadhäsiven Kompositrestauration im letzten Jahrzehnt, die wesentlich umfangreicher als in vielen Jahrzehnten, ja der gesamten Geschichte der restaurativen Zahnmedizin zuvor waren, hat der Gutachter ebenso wie die anderen Hochschullehrer für Zahnerhaltung dies als Neuentwicklung eingestuft. Dem schließt sich der Senat an.“  

     

    OLG-Richter: Verfahren muss den Zahnärzten adäquat honoriert werden