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  • 03.12.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Frankfurt: Kürzung von Laborkosten nur bei auffälligem Missverhältnis gerechtfertigt

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    Immer wieder nehmen private Krankenversicherungen (PKV) Kürzungen bei den zahntechnischen Laborkosten vor - und zwar auch dann, wenn dem Versicherungsvertrag kein vertraglich vereinbartes Preis- und Leistungsverzeichnis zahntechnischer Laborkosten oder eine sogenannte Sachkostenliste zugrunde liegt. Begründet werden sie vornehmlich mit dem Argument, die berechneten zahntechnischen Laborkosten seien „nicht angemessen“ bzw. überstiegen „das angemessene Maß“.  

     

    Das OLG Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Versicherung berechtigt war, den Erstattungsbetrag zu kürzen, obwohl der Vertrag keine speziellen Regelungen zur Höhe der Erstattung enthielt. Mit Urteil vom 22. September 2010 (Az: 3 U 15/10; Abruf-Nr. 103710) stellte das Gericht hierzu in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. März 2003 (Az: IV ZR 278/01) fest, dass sich das Leistungskürzungsrecht nach § 5 Abs. 2 MB/KK nicht auf sogenannte Übermaßvergütungen erstreckt. Demzufolge sei eine Kürzung nur im Falle eines auffälligen Missverhältnisses gerechtfertigt, das demjenigen beim Wuchertatbestand ähnelt. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen träfe den Versicherer.  

     

    16 Prozent über den ortsüblichen Kosten: Kein auffälliges Missverhältnis

    Zwar habe die Begutachtung des Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren ergeben, dass die berechneten zahntechnischen Laborkosten eine deutlich höhere Preisgestaltung aufwiesen als ebenfalls qualitativ höchstwertig arbeitende Labore im Rhein-Main-Gebiet. Hierzu führte das OLG aus, die Voraussetzungen eines auffälligen Missverhältnisses seien damit jedoch nicht hinreichend dargelegt. Tatsächlich lagen die Laborkosten etwa 16 Prozent über den Kosten, die der Sachverständige als ortsüblich ermittelt hatte. Daher sei die PKV verpflichtet, die Laborkosten zu erstatten.  

     

    Anmerkungen