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  • 30.06.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Landgericht Mannheim: Auch sehr hoher Steigerungssatz kann erstattungsfähig sein

    von RA Michael Lennartz, Sozietät Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn, www.heilberuferecht.eu

    Ein Versicherer muss dem Versicherten die Aufwendungen für eine zahnärztliche Behandlung entsprechend dem Versicherungsvertrag auch dann erstatten, wenn der 5,9-fache, der 7-fache und der 8,2-fache Steigerungssatz angesetzt wurde. Dies hat das Landgericht (LG) Mannheim in seinem rechtskräftigen Urteil vom 30. Januar 2009 (Az: 1 S 141/05) entschieden.  

    Der Fall

    Im Rahmen einer Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 2 GOZ vereinbarte ein Zahnarzt mit seinem Patienten für einige Leistungen Steigerungssätze, die deutlich über den Sätzen des § 5 GOZ (1,0- bis 3,5-facher Satz) lagen. Die private Krankenversicherung des Patienten verweigerte die volle Erstattung der Zahnarztrechnung, unter anderem mit dem Argument, dass entgegen § 2 Abs. 2 GOZ keine individuelle Honorarvereinbarung vorgelegen habe, da der Zahnarzt als Basis für die Gebührenvereinbarung ein vorgedrucktes Formular verwendet hat.  

    Die Entscheidung

    Das LG Mannheim verurteilte die private Krankenversicherung, die Zahnarztrechnung in vollem Umfang zu erstatten, da die dem Versicherungsverhältnis zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Beschränkung der Kostenerstattung auf die Sätze des § 5 GOZ nicht vorsahen.  

     

    Die volle Erstattungsfähigkeit der Zahnarztrechnung hinge davon ab, dass die zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten geschlossene Honorarvereinbarung wirksam sei. Dies beurteile sich danach, ob die Vergütungsvereinbarung individuell oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) getroffen wurde, weil Honorarvereinbarungen mit Ärzten, die in AGB enthalten sind, nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1991 (Az: VIII ZR 51/91) unwirksam seien.