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  • 01.04.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    Invisalign® von der PKV zu Unrecht abgelehnt

    von Rechtsanwalt Michael Zach, Kanzlei für Medizinrecht, Mönchengladbach, www.rechtsanwalt-zach.de

    Immer wieder kommt seitens der privaten Krankenversicherungen (PKV) der Einwand, eine Invisalign®-Therapieplanung verfolge kosmetische Belange und keine medizinische Zielsetzungen. Am 20. Februar 2007 (Az: 5 O 86/06, Abruf-Nr. 71114 unter www.iww-onlineservice.de) entschied nun das Landgericht Lüneburg, dass dieses Verfahren zwischenzeitlich als anerkannte schulmedizinische Behandlungsmethode gilt und im konkreten Fall für die Dysgnathie eine adäquate Therapie dargestellt hat.  

    Verfahren nach Ansicht der PKV nicht anerkannt

    Die private Krankenversicherung hatte zunächst angezweifelt, dass es sich bei dem Invisalign®-Verfahren überhaupt um eine anerkannte Behandlungsmethode handelt. Dies sah das Gericht jedoch anders, womit es im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 16. März 2006 (Az: 14 S 38/03, siehe „Privatliquidation aktuell“ Nr. 7/2006, S. 1) folgte. Dort wurde entschieden, dass die Invisalign®-Methode unter Erweiterung des Indikationenkataloges der Fachgesellschaft nach erfolgtem Durchbruch aller bleibenden Zähne auch bei einem 11-jährigen Anwendung finden könne.  

     

    Auch das Landgericht Lüneburg sah die versicherungsrechtlichen Leistungsvoraussetzungen für eine Kostenerstattung als erfüllt an. Eine Behandlung ist nach ständiger Rechtsprechung dann medizinisch notwendig im Sinne der PKV-Bedingungen, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme als medizinisch notwendig anzusehen.  

    Indikation auch bei nicht ausgeprägter Dysgnathie

    Der gerichtliche Sachverständige stellte sich zudem auf den Standpunkt, dass selbst bei einer nicht ausgeprägten Dysgnathie ein kieferorthopädischer Behandlungsbedarf vorhanden gewesen sei. Der Patientin könne nicht zugemutet werden, solange zu warten, bis sich die Befunde weiter zu ihrem Nachteil ausgeprägt hätten. Der gerichtliche Sachverständige stellte sich damit gegen ein ärztliches Votum des Lehrstuhls einer Universitätsklinik, das im Auftrag und auf Kosten der verklagten privaten Krankenversicherung erstellt worden war.