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  • 01.05.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    Gericht erkennt Sofortbelastung bei Implantologie als erstattungsfähige Leistung an

    von RA Michael Zach, Kanzlei für Medizinrecht, Mönchengladbach

    Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 7. Februar 2007, Az: 23 O 458/04 (Abruf-Nr. 071452) – soweit ersichtlich erstmals – eine Sofortbelastung im Rahmen der Implantologie als Bestandteil der Schulmedizin und somit als medizinisch notwendig und erstattungsfähig anerkannt. Die Anforderungen an die klinischen Langzeitprognosen neuer Implantate und Medizinprodukte wurden dabei erheblich relativiert. Im konkreten Fall wurde eine Versorgung mit BOI®-Zahnimplantaten vom Gericht als Teil der Schulmedizin angesehen. Eine Verweisung des Patienten auf eine kostengünstigere Modellgussprothese war daher versicherungsvertraglich unzulässig.  

    Hintergrund: Sofortbelastung in der Kostenerstattung der PKV

    Bei dem so genannten einzeitigen Verfahren erfolgt in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Implantateinbringung die Aufbringung der prothetischen Suprakonstruktion. Diese wird der sofortigen Belastung mit Kaukräften ausgesetzt (siehe hierzu auch die Stellungnahme der D.G.I., Prof. Richter, vom September 2003). In Fällen der Sofortbelastung von Implantaten sind Kostenerstatter zum Teil der Auffassung, diese Methode sei wissenschaftlich noch nicht hinreichend erprobt und daher nicht erstattungspflichtig. Aus diesem Grund erfolgt oft auch keine Erstattung für die Suprakonstruktion.  

     

    Bereits in einem Beschluss vom 6. April 2005 (Az: 3 U 222/04) hat sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Liquidation einer Sofortbelastung befasst (siehe „Privatliquidation aktuell“ Nr. 10/2005, S. 2). Das OLG war der Ansicht, dass die Sofortbelastung keine eigenständige Behandlungsmethode sei, sondern lediglich eine bestimmte technische Ausführung der anerkannten Behandlungsmethode „Implantologisch-prothetische Versorgung“. Daher bestehe in jedem Fall ein Anspruch auf die Vergütung der Leistung. Entspreche die Ausführung (Sofortbelastung) dieser Leistung nicht den anerkannten Regeln der Zahnmedizin, könne dies lediglich eine Abweichung von üblichen technischen Standards darstellen, die ggf. einen Behandlungsfehler begründet – was das Gericht dort aber gar nicht prüfen musste. Der Honoraranspruch des Zahnarztes als solcher wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt.  

    Der Fall

    Im nun entschiedenen Fall vor dem Landgericht Köln ging es um die implantologische Versorgung eines selbstständigen Gastronomen unter Sofortbelastung mit sogenannten Disk- bzw. BOI®-Implantaten. Die private Krankenversicherung lehnte eine Erstattung unter Hinweise auf die Stellungnahme ihres Beratungszahnarztes ab, der diese medizinische Innovation als wissenschaftlich nicht haltbar und sogar als medizinisch nicht vertretbar beurteilte.  

    Die Entscheidung

    Das Gericht urteilte jedoch zu Gunsten des Patienten. Der gerichtliche Sachverständige hielt die Sofortbelastung unter Verwendung der genannten Implantatformen für medizinisch notwendig und damit für erstattungspflichtig. Zur Vermeidung von längeren beruflichen Ausfallzeiten des selbstständigen Gastronomen sei auch eine Sofortbelastung dieser Implantate bereits im Jahre 2004 bei dem Kläger medizinisch indiziert gewesen.