01.06.2000 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Erneut positives Urteil zur Analogberechnung für „dentinadhäsiv geschichtete Rekonstruktion“
In der Mai-Ausgabe hatten wir über eine erfreuliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart in einem Urteil vom 11. November 1999 zur Analogberechnung der dentinadhäsiven Rekonstruktion berichtet (Seiten 3 bis 5). Nun liegt ein neues positives Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Februar 2000 (Az: 4 K 124/99) vor. Hier hatte ein beihilfeberechtigter Patient das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Münster, verklagt, einen Betrag von 765,82 DM als weitere Beihilfe zu zahlen. Die Richter gaben dem Patienten Recht und begründeten dies wie folgt: „Der behandelnde Zahnarzt hat für die Behandlung mittels Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik zu Recht Analogbewertungen nach den Ziffern 216 und 217 GOZ vorgenommen. Der Beklagte hat insoweit zu Unrecht die Beihilfefähigkeit für diese Aufwendungen verneint.“
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