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  • 02.10.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Begründung für einen Faktor über 2,3 kann ergänzt, nachgeholt oder korrigiert werden

    Der Zahnarzt kann die einer Liquidation zugrundeliegende Begründung für das Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) ergänzen, nachholen oder korrigieren - und zwar selbst noch im gerichtlichen Verfahren. Zudem sind an die Begründung keine überzogenen Anforderungen zu stellen. So ein erfreulicher Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 12. August 2009 (Az: 5 LA 368/08).  

     

    Der Fall  

    Ein Zahnarzt stellte einem beihilfeberechtigten Patienten unter anderem die GOZ-Nrn. 239, 236 und 241 mit einem 3,5-fachen Gebührensatz in Rechnung. Die Beihilfestelle erkannte diese Positionen mangels hinreichender Begründung nur in Höhe des 2,3-fachen Satzes als beihilfefähig an. Sowohl im anschließenden Widerspruchsverfahren als auch im folgenden Klageverfahren nahm der Zahnarzt jeweils nochmal zu den Gebührenpositionen Stellung. Gleichwohl wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Begründung: Eine zur Gebührenposition ursprünglich gegebene Begründung könne zwar nachträglich im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ näher erläutert, nicht jedoch nachträglich ausgetauscht und durch eine völlig neue Begründung ersetzt werden. Hiergegen beantragte der Patient nun vor dem OVG die Zulassung der Berufung - mit Erfolg!  

     

    Der Beschluss des OVG