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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Amtsgericht Dortmund: Erfreuliches Urteil zur Abrechnung von Trepanation und Kariesdetektor

    | Das Amtsgericht (AG) Dortmund hat am 31. August 2015 ein erfreuliches Urteil gefällt (Az. 405 C 3277/14, Abruf-Nr. 146035 unter pa.iww.de ). Beim Patienten, der die Rechnung nicht vollständig bezahlen wollte, wurden Wurzelkanalbehandlungen sowie eine parodontal-chirurgische Therapie vorgenommen. Strittig blieben die Berechnung der GOZ-Nr. 2420 für den Einsatz von Ozon sowie der GOZ-Nr. 2390 neben der GOZ-Nr. 2360 und die Analogberechnung eines Einsatzes des Kariesdetektors. |

    GOZ-Nr. 2420 für den Einsatz von Ozon

    Zwar lehnte der Gutachter die 28-malige Berechnung des Ozon-Einsatzes mit der folgenden Begründung ab: „In der streitgegenständlichen Rechnung vom 17. Dezember 2013 ist der Einsatz von Ozon jedoch 28 mal ohne gleichzeitige endodontische Behandlung angesetzt worden. Diese Positionen sind nicht abrechenbar.“ Das Gericht bestätigte aber grundsätzlich, dass der Einsatz von Ozon analog berechnet werden kann: „Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass sich der Einsatz von Ozon zur Desinfektion nicht nach der GOZ-Nr. 2420 abrechnen lässt. Ein solcher Einsatz von Ozon kann jedoch analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen sein. Wenn man der analogen Anwendung des § 6 GOZ - wie vorliegend anzunehmen - den Maßstab der Gebührenposition Nr. 2420 GOZ zugrunde legt, dann ist der Einsatz von Ozon nur im Zusammenhang mit anderen endodontischen Leistungen abrechenbar.“

    GOZ-Nr. 2390 (Trepanation) neben Nr. 2360 (Exstirpation)

    Das AG Dortmund hat außerdem bestätigt, dass die GOZ-Nr. 2390 neben der Nr. 2360 berechnungsfähig ist. Diese Ziffernkombination führt immer wieder zu Streit mit Kostenerstattern. Grund ist die Amtliche Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Novellierung der GOZ: „Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig und nicht z. B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440.“ Allerdings hat diese grundsätzliche Überlegung des BMG keinen Niederschlag in der GOZ gefunden. Hier wäre eine entsprechende Abrechnungsbestimmung zur GOZ-Nr. 2390 notwendig.

     

    Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) dagegen meint im aktuellen GOZ-Kommentar: „Die selbstständige Leistung ‚Trepanation‘ ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Weitere endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen. Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.“ Das AG Dortmund unterstützt die Auffassung der BZÄK. Auch nach dem negativen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. April 2014 (Az. 2 S 78/14) bleibt die BZÄK bei dieser Auffassung.

    Analogberechnung des Einsatzes des Kariesdetektors

    Der Kariesdetektor ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar nicht in den Leistungslegenden der GOZ und der GOÄ beschrieben, jedoch als medizinisch notwendige Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig. Die Anwendung des Kariesdetektors nach Exkavation oder im Rahmen einer eingehenden Untersuchung ist eine gesonderte Behandlungsmaßnahme und kein methodisch notwendiger operativer Einzelschritt. Nach § 4 Abs. 2 GOZ ist eine Leistung dann methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Weder in der GOZ-Nr. 0010 noch in den Leistungslegenden z. B. der Füllungspositionen (Nrn. 2050 ff.) ist die Anwendung des Kariesdetektors beschrieben.

     

    • Textbausteine für Ihre Korrespondenz

    GOZ-Nr. 2390 neben der GOZ-Nr. 2360

    Die Trepanation ist nicht zwingend notwendiger Bestandteil einer Wurzelbehandlung und daher auch nicht vom Zielleistungsprinzip erfasst. Die Nebeneinanderberechnung der Trepanation neben weiteren endodontischen Leistungen ist zulässig, da es sich bei den einzelnen Leistungen um verschiedene Behandlungsschritte handelt. Jeder Behandlungsvorgang wird dabei für sich erbracht und ist dementsprechend auch berechnungsfähig. Der Verordnungsgeber hat die Trepanation zwar als „selbstständige“ Leistung ausgestaltet, nicht jedoch als „alleinige“ Leistung. Es wurde auch keine entsprechende Ausschlussregelung in die GOZ aufgenommen. Die Möglichkeit der Berechnung der GOZ-Nr. 2390 neben der GOZ-Nr. 2360 wurde vom AG Dortmund bestätigt (Urteil vom 31.8.2015, Az. 405 C 3277/14).

    GOZ-Nr. 2420 analog für den Einsatz von Ozon

    Notwendige zahnärztliche Leistungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ unter Beachtung bestimmter Kriterien analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analogleistung“ herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. Der Einsatz von Ozon zur Wurzelkanal-Desinfektion ist im Leistungsumfang der GOZ-Nr. 2410 nicht enthalten. Die Tatsache, dass desinfizierende Maßnahmen im Wurzelkanal zusätzlich berechnungsfähig sind, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Verordnungsgeber selbst mit der GOZ-Nr. 2420 eine desinfizierende Maßnahme in das Gebührenverzeichnis aufgenommen hat. Im Zusammenhang mit endodontischen Leistungen ist auch nach Auffassung des AG Dortmund (Urteil vom 31.8.2015, Az. 405 C 3277/14) die Desinfektion als selbstständige zahnärztliche Leistung, die nicht in der GOZ enthalten ist, analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

    Analogberechnung des Einsatzes des Kariesdetektors

    Notwendige zahnärztliche Leistungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet sind, können gemäß § 6 Abs. 1 GOZ unter Beachtung bestimmter Kriterien analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analogleistung“ herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. Der Einsatz des Kariesdetektors im Zusammenhang mit der Füllungstherapie ist ein modernes diagnostisches Verfahren, das es uns erlaubt, kleinste kariöse Läsionen durch Einfärben sichtbar zu machen und eine Entfernung erkrankter Stellen unter größtmöglichem Schutz gesunder Zahnsubstanz durchzuführen. Auch nach Auffassung des AG Dortmund (Urteil vom 31.8.2015, Az. 405 C 3277/14) ist die Anwendung des Kariesdetektors als selbstständige zahnärztliche Leistung, die nicht in der GOZ enthalten ist, analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die Textbausteine zur „Abrechnung von Trepanation und Kariesdetektor“ können im Download-Bereich (pa.iww.de) unter „Musterschreiben“ aufgerufen werden.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 1 | ID 43781673