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  • 01.07.2005 | Aktuelle Rechtsprechung

    Amtsgericht Detmold: Kein Verstoß gegen Aufklärungspflicht trotz HKP-Überschreitung

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Zahnarzt und einem privat versicherten Patienten hat jetzt das Amtsgericht Detmold mit Urteil vom 2. Juni 2005 (Az: 8 C 839/04) die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Zahnarztes bei Erstellung eines Heil- und Kostenplans (HKP) näher abgesteckt.  

    Rechnung um 4.000 Euro höher als im Heil- und Kostenplan aufgeführt

    Der Privatpatient hatte die Rechnung des Zahnarztes nicht vollständig ausgeglichen mit der Behauptung, er sei zur Rechnungskürzung berechtigt, weil die berechneten Behandlungsaufwendungen die im Heil- und Kostenplan geschätzten Behandlungsaufwendungen rund 4.000 Euro überstiegen und seine Krankenversicherung die Behandlungsaufwendungen zudem nicht abgedeckt habe.  

     

    Der Zahnarzt hatte dem Patienten vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan über die planbaren prothetischen Hauptleistungen erstellt. Der Heil- und Kostenplan enthielt den deutlich hervorgehobenen Zusatz: „Konservierende, chirurgische und sonstige Leistungen sind nicht enthalten, weil sich deren Umfang erst im Verlauf der Behandlung ergibt. Diese Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.“  

    Patient rügte Verstoß gegen Aufklärungspflicht des Zahnarztes

    Der Patient hat im Rahmen des Rechtsstreits geltend gemacht, der Zahnarzt habe gegen eine ihm obliegende ärztliche Aufklärungspflicht verstoßen, die sich auf die Höhe der zu erwartenden Kosten erstrecke. Auf den im Heil- und Kostenplan enthaltenen Hinweis, dass konservierende, chirurgische und sonstige Leistungen nicht enthalten seien, sei er in einem Beratungsgespräch nicht separat hingewiesen worden. Zudem habe der Zahnarzt bereits bei Erstellung des Heil- und Kostenplans die Kosten für konservierende, chirurgische und sonstige Leistungen in Ansehung des Behandlungsbedarfs einplanen können.  

    Berechtigter Schadenersatzanspruch eines Patienten führt zu Kürzung der Vergütung um den eingetretenen Schaden

    Das Amtsgericht Detmold wies zunächst darauf hin, dass die Geltendmachung eines berechtigten Schadenersatzanspruchs auf Grund einer Pflichtverletzung aus einem Zahnarztvertrag bewirke, dass die zahnärztliche Vergütung um den eingetretenen Schaden des Patienten begrenzt wird, ohne dass es einer Aufrechnung mit dem Schadenersatzanspruch des Patienten bedarf. Dies gelte auch bei Vorliegen einer Nebenpflichtverletzung des Zahnarztes.  

    Aber: In diesem Fall kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht