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  • 05.08.2009 | Ästhetische Leistungen

    Korrekte und vollständige Abrechnung ästhetischer Leistungen in der Zahnarztpraxis

    Individuelle Gesundheitsleistungen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen, müssen sowohl von Kassen- als auch häufig von Privatpatienten aus eigener Tasche bezahlt werden. Obwohl es sich hierbei um Selbstzahler-Leistungen handelt, dürfen diese nicht einfach pauschal oder nach Stundensätzen in Rechnung gestellt werden. Dieser Beitrag erläutert, was Sie in diesem Zusammenhang wissen und beachten müssen.  

    Voraussetzungen für die Liquidation ästhetischer Leistungen

    Die maßgebliche Weichenstellung bei der Frage nach der möglichen bzw. korrekten Liquidation ästhetischer Leistungen ist die Frage nach der medizinischen Notwendigkeit - und zwar sowohl im vertrags- als auch häufig im privatzahnärztlichen Bereich. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind allerdings unterschiedlich:  

     

    Nach § 12 SGB V dürfen Leistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Wählt der Kassenpatient Leistungen, die das Maß des Notwendigen übersteigen oder Leistungen, die aus rein kosmetischen Gründen erbracht werden, ist er mit einer Vereinbarung einer Privatbehandlung im Sinne des § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV Z (Muster im Online-Service) von seinem Kassenvertrag zu lösen. Die Liquidation erfolgt dann wie bei einem Privatpatienten nach Maßgabe der GOZ, das heißt, es gelten auch die Bestimmungen der Paragrafen 1 bis 12 GOZ.  

     

    Für den privatzahnärztlichen Bereich bestimmt § 1 GOZ, dass der Zahnarzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen darf, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer notwendigen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.