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  • 01.10.2007 | Ästhetik

    Zahnfleischepithesen im Rahmen der Ästhetik

    Frage: „Wir erweitern unser Spektrum im ästhetischen Bereich. Können Sie uns Abrechnungsinformationen für eine Zahnfleischepithese geben.  

     

    Antwort: Wenn es sich bei der Zahnfleischepithese nicht um eine Maßnahme im Sinne der Defektprothetik (auch phonetische Rekonstruktion) handelt, sondern um eine Methode zur ästhetischen Verbesserung im Zahnbereich, ist dies keine vertragszahnärztliche Leistung und muss mit dem gesetzlich oder privat Versicherten privat vereinbart werden. Berechnungsgrundlage ist dann die GOZ/GOÄ. Auf Grundlage dieser Gebührenordnungen müssen dann auch die Vergütungen für ausschließlich ästhetische Leistungen vereinbart werden.  

     

    Es handelt sich um eine Leistung auf Verlangen, so dass § 2 Abs. 3 GOZ greift. Die Vergütung hierfür muss abweichend von der GOZ in einem HKP schriftlich vereinbart werden. Der HKP muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es dass es sich um eine Leistung auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist.