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  • · Fachbeitrag · Abrechnungswissen

    Honorarpotenziale nutzen: Chairside-Leistungen kennen und richtig berechnen

    von Anna Schmiedel, Dortmund, www.coaching-schmiedel.de

    | Jede Praxis erbringt Chairside-Leistungen, doch werden sie oft nicht abgerechnet. Es handelt sich dabei um zahntechnische Leistungen, die im Eigenlabor oder am Behandlungsstuhl anfallen. Häufig kommt der Einwand: „Wir haben kein Eigenlabor, ich brauche daher keine zahntechnischen Leistungen abzurechnen!“ Das ist falsch! Zahntechnische Leistungen werden auch mitten in der Behandlung - direkt am Stuhl - erbracht. |

    Was sind Chairside-Leistungen?

    Alle Leistungen zahntechnischer Natur, die vom Zahnarzt bzw. der Zahnärztin oder ZFA erbracht werden und von der GOZ-Gebühr nicht erfasst sind, können zusätzlich als zahntechnische Leistung abgerechnet werden. Der Name ist aus dem Englischen (Stuhl: engl. „chair“) abgeleitet. Für die Abrechenbarkeit der Leistung ist es nicht entscheidend, ob die zahntechnischen Leistungen neben dem Patienten (am Behandlungsstuhl), im Behandlungszimmer nebenan oder im Praxislabor durchgeführt werden.

    Warum ist es sinnvoll, Chairside-Leistungen zu berechnen?

    Das GOZ-Honorar im durchschnittlichen Faktor deckt oft nicht den Stundensatz der Praxis. Neben den Möglichkeiten der Faktorsteigerung und der Honorarvereinbarung sollten auch die Chairside-Leistungen nicht außer Acht gelassen werden. Hier ist die Erstattungs-Situation für den Patienten aussichtsreicher als zum Beispiel bei der Honorarvereinbarung mit Faktoren über 3,5. Achten Sie darauf, dass Ihre Praxis wirtschaftlich arbeitet und dass die prothetische Arbeit verkäuflich ist! Selbstverständlich vergleicht der Patient die Preise. Mit einer guten Kalkulation werden Sie beide Kriterien im Blick behalten.