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  • 01.11.2006 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Wichtiges Abrechnungswissen zur Füllungstherapie (Teil 1)

    Trotz deutlichen Rückgangs der Karies ist die Füllungstherapie nach wie vor einer der wichtigsten Behandlungskomplexe – nicht zuletzt auf Grund immer neuer Füllungswerkstoffe. Die Bestimmungen, die bei der Abrechnung von Füllungen und ähnlichen Rekonstruktionen zu beachten sind, aber auch die Möglichkeiten, die die Füllungstherapie abrechnungstechnisch bietet, werden in diesem Beitrag zusammenfassend erläutert.  

    14 GOZ-Nummern zur Abrechnung von Füllungen nebst Politur

    Folgende 14 GOZ-Nummern stehen für die Abrechnung von Füllungen und deren Politur zur Verfügung:  

     

    GOZ-Nr. 202  

    Exkavieren und temporärer Verschluss einer Kavität, als selbstständige Leistung  

    GOZ-Nrn. 205, 207, 209, 211  

    Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung:  

    205: einflächig  

    207: zweiflächig  

    209: dreiflächig  

    211: mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau  

    GOZ-Nrn. 206, 208, 210, 212  

    Polieren einer Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung:  

    206: einflächig  

    208: zweiflächig  

    210: dreiflächig  

    212: mehr als dreiflächig  

    GOZ-Nr. 214  

    Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Füllung) einschließlich Unterfüllung, Polieren und Materialkosten  

    GOZ-Nrn. 215, 216, 217  

    Einlagefüllung:  

    215: einflächig  

    216: zweiflächig  

    217: mehr als zweiflächig  

    GOZ-Nr. 218  

    Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone  

    GOZ-Nr. 202

    Unter der GOZ-Nr. 202 wird eine provisorische Füllung abgerechnet, mit der ein Zahn aus fachlichen Gründen für eine gewisse Zeitspanne verschlossen werden muss. In sehr seltenen Ausnahmefällen kann es sogar vorkommen, dass zwei provisorische Füllungen am selben Zahn erforderlich sind. Diese sind dann getrennt abrechenbar.  

     

    Der Zusatz „als selbstständige Leistung“ besagt, dass der temporäre Kavitätenverschluss nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer anderen Leistung stehen darf. Insbesondere ist es unzulässig, die Nr. 202 für die provisorische Füllung im Zuge einer endodontischen Behandlung – Überkappung, Vitalexstirpation, Gangränbehandlung – zu berechnen.